"Fußleistenpflicht" mit juristischen Fußangeln

TRIER. (red) Seit Jahresbeginn gelten für E-Mails, Faxe, Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, neue Formvorschriften. Die Industrie- und Handelskammer Trier (IHK) warnt Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, vor möglichen Unannehmlichkeiten.

Registergerichte und Ordnungsbehörden können Versäumnisse in der so genannten Fußleistenpflicht rügen. Aber auch einige Abmahner könnten versuchen, sich hier eine neue Einnahmequelle zu erschließen", sagte Reinhard Neises, IHK-Referent im Geschäftsbereich Recht und Fair Play und bietet an: "Lassen Sie sich als Unternehmen mit Handelsregistereintrag im Zweifelsfall von der IHK beraten." Schreiben, die dem Geschäftsverkehr dienen, also beispielsweise Auftragsbestätigungen oder Angebote, müssen seit Jahresbeginn folgendes enthalten: Angaben über die Rechtsform, den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht, die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Zwar galt diese so genannte Fußleistenpflicht nach herrschender Meinung auch bisher für E-Mails, Postkarten und Faxe. Der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften bezog sich aber ausdrücklich nur auf "Geschäftsbriefe". Weitere Informationen: Eine allgemeine Rechtsauskunft gibt die Industrie- und Handelskammer Trier, Reinhard Neises, Telefon: 0651/9777-450, E-Mail: neises@trier.ihk.de.

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