Gutes Geschäft mit der alten Einbauküche

Berlin · Wer in einer begehrten Wohnlage eine Wohnung sucht, wird häufig mit Ablöse-Forderungen für Möbel oder Lampen konfrontiert. Wenn die Preise nicht überzogen sind, sind solche Geschäfte zulässig.

Berlin. 500 Euro für ein altes Schuhschränkchen, 100 Euro für einen versifften Duschvorhang, 2000 Euro für eine schrottreife Einbauküche - das würde normalerweise kein Mensch zahlen. Wenn Mieter eine neue Wohnung übernehmen, kommt es häufig zu überteuerten Abstandsvereinbarungen, durch die der Nachmieter Inventar vom Vormieter erwirbt.
Ein typisches Szenario: Der Mieter einer begehrten Wohnung will ausziehen, was sich herumspricht. Potenzielle Nachmieter, die Name und Adresse des Vermieters nicht kennen, stehen beim Vormieter Schlange - und der erklärt seine alten Badlampen zu übernahmepflichtigen Preziosen. Diese Masche funktioniert bestens, wenn der bisherige Mieter Einfluss darauf hat, wer die Wohnung erhält, zum Beispiel weil er dem Vermieter Namen potenzieller Nachmieter nennt oder weil er den Vermieter gut kennt. Auch wenn der alte Mieter bei Besichtigungen potenzieller Nachmieter dabei ist, spielt er gerne diese Karte aus.
Oft kommt es dann zu Abstandsvereinbarungen, mit denen Nachmieter Inventar von Vormietern erwerben. Sind solche Deals rechtens? "Solche Verträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, wirksam, wenn der Vermieter mit den Nachmietern einen wirksamen Mietvertrag schließt", schreibt der Berliner Rechtsanwalt Dilip Maitra in seinem Ratgeber "Wenn das Mietverhältnis endet". Es dürfe aber nicht jeder Preis verlangt werden.
"Ablösevereinbarungen sind Kaufverträge", sagt Norbert Eisenschmid vom Deutschen Mieterbund. Sie seien "so lange nicht zu beanstanden, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen". Unzulässig sei es, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstands liegt. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: BGH VIII ZR, 212/96).
Verkauft ein Vormieter seinen Holzofen für 4000 Euro, obwohl dieser nur 1000 Euro wert ist, so liegt die maximal zulässige Wertabweichung bei 1500 Euro. "Wurde der Kaufpreis bereits entrichtet, können die Nachmieter den zu viel erstatteten Betrag zurückfordern", schreibt Maitra. Rechtsgrundlage ist das Wohnungsvermittlungsgesetz. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Für den Wertansatz können Gerichte den Gebrauchswert zum Maßstab machen, alternativ auch den Zeitwert. Dritte Berechnungsgrundlage wäre der Neuwert.
Mietexperten raten Nachmietern, erst - und dann nur gegen Quittung - zu zahlen, wenn der Mietvertrag wirksam geschlossen wurde und sie in die Wohnung einziehen. Dabei sollte man bei Einbauten bedenken, dass die nach Auszug auf Verlangen des Vermieters entfernt werden müssen.
Vormieter sollten darauf achten, die Gewährleistung auszuschließen. Sonst kann der Käufer später wegen Mängeln sein Geld zurückverlangen.

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