Höhere Mieten müssen nicht immer sofort gezahlt werden

Berlin (dpa/tmn) · Zumeist ist der Schreck groß, wenn plötzlich ein Schreiben im Briefkasten landet, das eine Mieterhöhung ankündigt. Doch meist ist diese nicht sofort fällig. So hat der Mieter Zeit, die Forderung erst zu prüfen.

 Auch Mietverträge können schon Mieterhöhungen festhalten. Hier muss der Mieter selbst darauf achten, ab wann er mehr zu zahlen hat. Foto: Kai Remmers

Auch Mietverträge können schon Mieterhöhungen festhalten. Hier muss der Mieter selbst darauf achten, ab wann er mehr zu zahlen hat. Foto: Kai Remmers

Landet ein Brief mit einer Mieterhöhung im Briefkasten, können Mieter erstmal Ruhe bewahren. Denn die höhere Miete muss nicht sofort nach Erhalt des Schreibens gezahlt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt die Erhöhung in der Regel erst zum Beginn des dritten Monats nach Erhalt des Schreibens. Allerdings kann der Vermieter auch einen späteren Termin bestimmen.

Lediglich bei Indexmieten, die sich am Preisindex des Statistischen Bundesamtes orientieren, und bei zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbarten Mieterhöhungen kann die neue Miete auch schon früher fällig werden. Bei Indexmieten gilt die erhöhte Miete grundsätzlich zum Beginn des übernächsten Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens. Bei frei verhandelten Mieterhöhungen muss hingegen individuell vereinbart werden, ab wann die höhere Miete geschuldet wird.

Mietverhältnisse mit Staffelmietvereinbarungen stellen laut Haus & Grund Deutschland einen Sonderfall dar: Da hier schon bei Vertragsabschluss die folgenden Mieterhöhungen und deren Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurden, muss keine weitere Ankündigung des Vermieters erfolgen. Der Zeitpunkt der Mieterhöhung ergibt sich aus dem Mietvertrag. Hier muss der Mieter selbst darauf achten, ab wann er die geänderte Miete zu zahlen hat.

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