Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen!

Mieterhöhungen sind das Streit-Thema schlechthin zwischen Mietern und Vermietern. Darauf verweist der Mieterverein für den ehemaligen Regierungsbezirk Trier und gibt Hinweise, was zu beachten ist.

Trier. (red) Fast jede zehnte Rechtsberatung dreht sich um Mieterhöhungen auf die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Das ist die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen vor Ort. Nach den Erfahrungen des Mietervereins sind viele dieser Mieterhöhungen unzulässig, fehlerhaft begründet oder einfach zu hoch. Der Verein verweist auf folgende Eckpunkte:

Mieterhöhungen müssen schriftlich erfolgen und von allen Vermietern unterschrieben werden. Auch Textform, also die maschinelle Unterschrift, ist zulässig.

Der Vermieter muss die sogenannte Jahressperrfrist einhalten. Frühestens ein Jahr nach dem Einzug oder seit der letzten Mieterhöhung darf den Mietern eine erste oder neue Mieterhöhung zugeschickt werden.

Zu beachten ist auch die Kappungsgrenze. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Aber auch das nur, wenn mit den Mieterhöhungen nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird.

Vergleichsmietenerhöhungen sind ausgeschlossen, wenn die Vertragsparteien einen Staffel- oder Indexmietvertrag oder einen Zeitmietvertrag mit einer festen Miete abgeschlossen haben.

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss begründet werden. Hinweise auf allgemein gestiegene Preise oder Preisübersichten von Maklern reichen nie. Als Begründungsmittel akzeptiert das Gesetz nur Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen. Existiert vor Ort ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter seine Mieterhöhungserklärung mit diesem Zahlenwerk begründen. Stützt er seine Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigen-Gutachten, muss er dem Mieter zumindest zusätzlich die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels mitteilen. Mieter, die die Mieterhöhungserklärung des Vermieters erhalten, haben ausreichend Zeit zu prüfen, ob sie der Erhöhung zustimmen oder nicht. Ihnen steht demnach eine Überlegungsfrist zu. Die läuft den Rest des Monats, in dem das Mieterhöhungs-Schreiben angekommen ist, und zusätzlich noch zwei weitere Monate. Stimmt der Mieter der Erhöhung nicht zu, muss der Vermieter klagen, wenn er seine Mieterhöhung durchsetzen will. Dafür hat er drei Monate Zeit.

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