Wasserversorgung muss gesichert sein

Wasser in Haus oder Wohnung kann großen Schaden anrichten. Doch wer ist schuld an Überschwemmungen? Die Gerichte meinen, dass es auf den Einzelfall ankommt. Frischwasser muss jedoch gesichert sein.

Ohne Wasser geht es nicht. Egal, ob zum Trinken, zum Kochen, zum Wäschewaschen, zum Putzen oder zur Körperpflege - immer ist man als Immobilienbesitzer auf Zugang zu Frischwasser angewiesen. Deswegen wird von den Gerichten der Ausfall beziehungsweise die Beeinträchtigung der Wasserzufuhr als ein schwerwiegender Mangel bewertet. Umgekehrt kann das Wasser aber auch enormen Schaden anrichten, zum Beispiel bei einem Rohrleitungsbruch. Hier einige Urteile zu den Tücken des nassen Elements.
Ein paar Tropfen reichen nicht


Eine Mieterin fühlte sich durch das Regenwasser gestört, das gelegentlich von der Dachrinne und von einem höher gelegenen Balkon auf ihren eigenen Balkon tropfte. Das hielt sie für eine solche Einschränkung, dass sie die Monatsmiete um zehn Euro minderte. Das Amtsgericht Münster (Az.: 59 C 2601/05) sah hierin aber kein nennenswertes Problem und verweigerte eine Mietminderung. Die einzige Belästigung, dass das Regenwasser auf ihre eigenen Pflanzen tropfte und damit für zu viel Feuchtigkeit sorgte, sei durch ein schlichtes Verschieben der Blumenkästen zu beenden gewesen.
Wenn sich der Eigentümer einer Immobilie und der Wasserversorger miteinander streiten, dann dürfen sie nicht den Mieter darunter leiden lassen. Genau das drohte in einem Fall in Brandenburg. Eine Familie mit vier minderjährigen Kindern hatte zwar die Betriebskosten stets beglichen, doch der Eigentümer hatte das Geld nicht an den Wasserversorger überwiesen. Dieser wollte daraufhin die Wasserzufuhr sperren.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Az.: 5 L 264/09) stoppte das Vorhaben. Die Familie müsse weiterhin mit Trinkwasser beliefert werden, denn bei einer Unterbrechung handle es sich um einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, so die Richter.
Wann die Versicherung haftet


Für einen der häufigsten Schadensfälle im Zusammenhang mit Wasser ist die Waschmaschine verantwortlich. Wenn ihr Zuleitungsschlauch platzt, dann werden schlimmstenfalls Tausende Liter Wasser in die Wohnung gepumpt. Bei einer Wohnungseigentümerin hatte sich in ihrer Abwesenheit der Schlauch von der abgeschalteten Waschmaschine gelöst. Weil der Wasserhahn nicht zugedreht war und es auch keinen Aquastop gab, wurde die Immobilie "überflutet". Das Landgericht Osnabrück (Az.: 9 O 762/10) entschied, dass die Wohngebäudeversicherung nicht in vollem Umfang haften müsse. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt. Wer beim Verlassen der Wohnung weder den Wasserhahn der Waschmaschine schließe noch über eine Schutzvorrichtung wie Aquastop verfüge, so hieß es im Urteil, der habe seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit müsse die Versicherte eine Kürzung der Leistungen um 70 Prozent hinnehmen.
Nasse Kunstwerke


Ein Mieter hatte in seinem Kellerabteil diverse Kunstwerke gelagert. Das hätte er besser nicht getan. Denn nach einer Überflutung (wegen Rohrbruchs an der Anschlussstelle der Heizung) wurden die vom Mieter selbst gefertigten Reliefs beschädigt. 141 Werke waren daraufhin unverkäuflich. Deswegen forderte der Mieter Schadenersatz vom Eigentümer der Immobilie, weil der Wassereinbruch in dessen Wirkungsbereich stattgefunden habe. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 2 U 779/09) verwehrte dies. Auch das Argument, der Eigentümer habe die Heizungsanlage zu lange nicht warten lassen, überzeugte die Koblenzer Juristen nicht. Speziell dieser Schaden wäre auch durch eine Wartung nicht festzustellen gewesen. np

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