Ausstehendes Wohngeld: Gemeinschaft muss zahlen

Frankenthal · Frankenthal (dpa) Zahlt ein Eigentümer sein Wohngeld nicht, muss der Verwalter sich darum kümmern. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, wonach er für die Einnahme der Beiträge zu sorgen hat, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein.

Beauftragt der Verwalter einen Anwalt, muss die Gemeinschaft die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit tragen, befand das Amtsgericht Frankenthal (Az.: 3a C 234/16).
In dem Fall war der Anwalt für die Gemeinschaft tätig und hatte den säumigen Eigentümer aufgefordert, die ausstehenden Beträge zu zahlen. Diese Tätigkeit wurde der Gemeinschaft als Auftraggeberin vom Anwalt in Rechnung gestellt. Diese war aber der Auffassung, dass die Anwaltskosten von dem Eigentümer gezahlt werden müssten, der das Ganze veranlasst hatte.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Verwalter habe zwar die Ermächtigung, Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen. Diese umfasst aber nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Wird ein Rechtsanwalt mit der Beitreibung von Wohngeldern beauftragt, ist eine gesonderte Ermächtigung nötig. Hierzu bedarf es eines gesonderten Beschlusses. Da ein solcher nicht gegeben war, musste der säumige Eigentümer die Kosten nicht erstatten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort