Das Finanzamt macht es Familien leichter

Eltern können sich auf die Steuererklärung 2012 freuen. Denn der Staat hat zahlreiche Vereinfachungen für Familien eingeführt.

Eltern können nun deutlich einfacher die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen und müssen auch nicht mehr akribisch nachrechnen, ob der Nachwuchs in Ausbildung zu viel verdient und daher der Anspruch auf das Kindergeld gefährdet ist. Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Eltern erhalten für das erste und zweite Kind Kindergeld in Höhe von 184 Euro, für das dritte gibt es 190, für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. Die Finanzbeamten prüfen in der Steuererklärung, ob für Eltern Kindergeld oder Kinder- und BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) günstiger ist. Die Freibeträge rechnen sich in der Regel erst ab einem Einkommen von rund 30 000 Euro bei Alleinstehenden und rund 60 000 Euro bei Verheirateten. "Eltern sollten in jedem Fall Kindergeld beantragen", rät Christian Rech, Steuerberater in Trier. Denn auch wenn die Steuererstattung günstiger ist, rechnen die Beamten stets das Kindergeld zur Einkommensteuer hinzu - unabhängig davon, ob Eltern das Kindergeld tatsächlich beantragt und erhalten haben oder nicht.
Kindergeld oder Kinderfreibeträge gibt es bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von Sohn oder Tochter. Die Frist verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung macht (Zeilen 13-21). "Der Staat zahlt Kindergeld auch dann, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit befindet", sagt Steuerberater Rech. Beispielsweise, wenn Sohn oder Tochter im Mai Abitur machen und im Oktober ein Studium beginnen (Zeile 18 in der Anlage Kind). Allerdings darf diese Übergangszeit höchstens vier volle Monate dauern. Die Finanzbeamten akzeptieren auch einen längeren Zeitraum, wenn Sie anhand von Bewerbungen oder Zusagen nachweisen können, dass sich Ihr Sprössling um eine Ausbildung oder ein Studium bemüht. Betreuungskosten: Bislang mussten Steuerzahler zunächst umständlich ermitteln, ob sie die Ausgaben für Tagesmutter und Babysitter "wie Werbungskosten" oder als "Sonderausgaben" verrechnen können. "Diese komplizierte Unterscheidung entfällt", sagt Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Seit 2012 können Eltern die Ausgaben für die Betreuung immer als Sonderausgaben verrechnen. Auch dann, wenn Vater oder Mutter aus privaten Gründen - also beispielsweise einem Theaterabend oder einer Party - eine Tagesmutter oder einen Babysitter engagieren (Zeilen 67-74). Bislang hat sich der Fiskus nur dann an den Ausgaben beteiligt, wenn es einen beruflichen Anlass für die Betreuung gab. Die neue Regelung gilt für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze. Allerdings akzeptieren die Finanzbeamten nach wie vor lediglich bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro je Kind. Dass diese Regelung rechtens ist, bestätigten am 9. Februar 2012 die Richter des Bundesfinanzhofs (BStBI. 2012 II S. 567). So schön die vereinfachte Abrechnung ist: Sie hat einen entscheidenden Nachteil. "Sonderausgaben können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im selben Jahr anfallen", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Wer 2012 keine Steuer zahlen muss, kann das Finanzamt demnach auch nicht an den Betreuungskosten beteiligen.
Volljährige Kinder: Seit dem Steuerjahr 2012 können Eltern erwachsener Kinder aufatmen. Denn Kindergeld und damit weitere Vergünstigungen gab es bislang nur, wenn Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu hoch waren. Überstiegen diese die Grenze von 8004 Euro auch nur um einen Euro, verloren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld. "Die lästige Rechnerei können sich Eltern nun sparen", sagt Steuerberater Ludwig. Das Einkommen des Kindes spielt seit 2012 keine Rolle mehr. Entscheidend ist für die Finanzbeamten nur noch, ob der Sprössling eine Erst- oder Zweitausbildung absolviert (Zeile 22-27). Bei der Erstausbildung oder dem Erststudium spielen Verdienst, Vermögen und Arbeitszeit von Sohn und Tochter keine Rolle. In der Zweitausbildung prüfen die Beamten den Umfang der Erwerbstätigkeit. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, so behalten Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn der Nachwuchs maximal 20 Wochenstunden arbeitet, eine Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert oder einen Mini- oder Aushilfsjob ausübt. Übersteigt der Arbeitseifer des Sprösslings diese Grenzen, streichen die Finanzämter den Eltern das Kindergeld. Zweisprachiger Kindergarten: Die Finanzbeamten akzeptieren Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Au-pairs sowie Kosten für Hilfen im Haushalt. "Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Eine Ausnahme machen die Finanzämter jedoch: Wenn Eltern ihre Kinder in zweisprachige Kindergärten schicken, in denen die Fremdsprache spielerisch vermittelt wird, akzeptieren die Beamten neben den Betreuungskosten auch den Aufpreis für die zweisprachige Betreuung (BFH-Urteil vom 19.04.2012, III R 29/11). Doch Vorsicht: Steuerzahler können die Ausgaben für die Betreuung der Kinder nur dann steuerlich geltend machen, wenn Eltern eine Rechnung und eine Überweisung vorweisen können. Zwar müssen Steuerzahler seit 2008 Rechnungen und Kontoauszüge nicht mehr der Steuererklärung beilegen. Im Zweifelsfall werden die Unterlagen jedoch eingefordert. Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, können Steuerzahler einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro verrechnen (Zeilen 51-53). In der Steuererklärung finden Sie diesen hinter dem Ausdruck: "Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes". Bedingung ist jedoch, dass Eltern für den Nachwuchs Kindergeld- bzw. Kinderfreibetrag erhalten. Für die Steuererklärung 2012 gibt es eine erfreuliche neue Regelung: "Die Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht mehr auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet", sagt Steuerexperte Kort. Kurzum: Haben Eltern Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag, erhalten sie diesen in voller Höhe (924 Euro) - ganz gleich, wie hoch Einkünfte und Bezüge des Sprösslings sind. Haben Eltern vergessen, den Ausbildungsfreibetrag zu beantragen, können sie das innerhalb eines Jahres, nachdem sie den Steuerbescheid erhalten haben, noch nachholen. "Dazu stellen Steuerzahler einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragen den Ausbildungsfreibetrag", sagt Kauth.
Erlischt der Anspruch auf Kindergeld, gibt es auch keinen Ausbildungsfreibetrag mehr. In diesen Fällen können Steuerzahler die Unterhaltsleistungen jedoch als außergewöhnliche Belastungen verrechnen (siehe unten). Schulgeld: Wer sein Kind auf eine private Schule schickt, kann 30 Prozent der Ausgaben als Sonderausgaben verrechnen, maximal jedoch 5000 Euro (Zeilen 61-63). Absetzbar sind das Schulgeld und freiwillige Beiträge, die die Eltern an die Schule überweisen. An den Internatskosten und den Ausgaben für Schulbücher oder Klavierunterricht können Eltern den Fiskus nicht beteiligen.
Die Finanzbeamten akzeptieren jedoch auch Ausgaben für Schulen, die sich in der EU oder in Island, Norwegen und Liechtenstein, also im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), befinden. "Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz sind nicht als Sonderausgaben absetzbar", sagt Kauth. Die Finanzbeamten akzeptieren die Ausgaben für private Schulen in der Schweiz und in anderen Ländern außerhalb des EU- und des EWR-Raums nur, wenn die Kultusministerkonferenz die Schule ausdrücklich als "Deutsche Auslandsschule" anerkennt.
Im Internet:
volksfreund.de/steuernsparen

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