TV-Telefonaktion: Richtig erben und vererben

Die Drähte liefen heiß während der TV-Telefonaktion zum Thema "neues Erbschaftsrecht", das seit Januar diesen Jahres gilt: Reicht es aus, ein Testament handschriftlich zu machen? Wie kann ich meinem Kind auch den Pflichtteil entziehen? Pausenlos antworteten die Experten unseren Lesern.

Trier. (kat) Nachfolgend einige der wesentlichen Fragen und Antworten.

Reicht es aus, ein Testament handschriftlich zu machen?

Rechtsanwältin Andrea Oster: "Ja, das reicht aus - so lange es ein einseitiges Testament ist. Das heißt, wenn Sie diejenige sind, die das Testament alleine erstellt. Das Testament muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Das Datum sollte darauf stehen. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann in dieser Form verfasst werden, aber dann müssen beide Ehegatten eigenhändig unterschreiben. Nur der Erbvertrag muss beim Notar beurkundet werden."

Mein Mann und ich haben einen Erbvertrag. Dort ist festgehalten, dass die beiden Kinder meines Mannes aus erster Ehe erben sollen, wenn wir beide sterben. Jetzt haben wir ein gemeinsames Kind. Ist der Erbvertrag mit der Geburt unseres Kindes hinfällig oder müssen wir tätig werden?

Andrea Oster: "Der Erbvertrag muss beim Notar abgeändert werden. Denn solange der Erbvertrag besteht und nicht verändert wird, wäre Ihr gemeinsames Kind nicht berücksichtigt, und es könnte demnach nur den Pflichtteil beanspruchen."

Mein Onkel hat sein Testament selbst verfasst. Er hat darin keinen Erben genannt und mich gebeten, dort jemanden einzusetzen. Ist dieses Testament wirksam?

Andrea Oster: "Das Testament Ihres Onkels ist nicht wirksam, da das Testament eine höchst persönliche Angelegenheit ist und der Verfasser selbst den Erben eindeutig benennen muss."

Kann ich meine Erben durch Vermächtnis verpflichten, für meinen behinderten Sohn, der ebenfalls Erbe ist, Sorge zu tragen?

Rechtsanwalt Frank Schulze: "Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich. Aber es sollte in einem solchen Fall im Vorfeld auch aufgrund der existenten Belastung der Erben und aus Klarheitsgründen ein Erbvertrag unter Einbindung aller Beteiligten gewählt werden."

Wie kann ich meinem Kind auch den Pflichtteil entziehen?

Frank Schulze: "Das ist kaum noch machbar, weil ein Entzug nur noch in Betracht kommt, wenn der Betreffende rechtskräftig mindestens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und es sich dabei um eine Vorsatztat handelte, die sich gegen den Erblasser oder gegen eine ihm nahestehende Person richtete."

Ich möchte meinen Kindern bereits jetzt Grundbesitz übertragen. Aber ich möchte nicht später ohne Geld dastehen oder gar bedürftig sein.

Frank Schulze: "In diesen Fällen ist dringend darauf zu achten, dass die Nießbrauchsrechte aus vermieteten Objekten dem Übertragenden bleiben und Sie sich das Recht vorbehalten, die Verwaltung des Objektes weiterhin zu behalten."

Ich habe gehört, dass das neue Erbrecht Vergünstigungen mit sich gebracht hat für Personen, die den Erblasser vor dem Tod gepflegt haben. Wie ist das bei mir als pflegende Schwiegertochter?

Rechtsanwalt Dr. Ralf Becker: "Tendenziell schlecht. Denn ohne eine Regelung in gesonderter Verfügung des Erblassers von Todes wegen besteht in Ihrem Fall nach wie vor kein Anspruch. Der Grund: Der Kreis der Ausgleichsbegünstigten ist auf Abkömmlinge beschränkt sowie deren Erben. Die Schwiegertochter gehört nicht dazu. Es besteht daher auch nach dem neuen Erbschaftsgesetz unverändert Bedarf für eine Verfügung von Todes wegen, in der auch die Höhe des in die Ausgleichung einzubeziehenden Betrages geregelt werden sollte. Das Gesetz legt diese nämlich nicht fest, so dass darüber gestritten werden kann. Anhaltspunkte für die Höhe könnten etwa die Pflegesätze für die jeweilige Pflegestufe geben."

Ich bin nach dem Tod meines Mannes als Ehefrau Alleinerbin. Zum Nachlass gehört ein Haus, in dem sich drei Eigentumswohnungen befinden. Eine davon bewohnten mein verstorbener Ehemann und ich bis zu dessen Tod gemeinsam, nunmehr ich alleine. Die beiden anderen Wohnungen sind vermietet. Unser Sohn verlangt den Pflichtteil. Muss ich notfalls das Haus verkaufen, um ihn auszubezahlen?

Ralf Becker: "Das neue Erbrecht gewährt in weiterem Umfang Ansprüche auf Stundung als die bislang geltenden Regelungen. Nunmehr sind alle Erben - nicht nur selbst pflichtteilsberechtigte - dazu befugt, Stundung zu verlangen - etwa auch der testamentarisch eingesetzte Bruder. Die Ehefrau zählt zu diesem Personenkreis. Der Stundungseinwand ist nach der Reform bereits dann begründet, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine "unbillige Härte" wäre. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Abwägung der jeweiligen Interessen und Umstände im Einzelfall. Insoweit wird kaum die Veräußerung der selbst genutzten Wohnung verlangt werden. Anders stellen sich die Dinge bei den anderen Wohnungen dar, besonders dann, wenn die Mietwohnungen nicht die alleinige Quelle laufenden Einkommens sind. Wichtig ist, dass das Nachlassgericht im Streitfall die Stundung bis zu einem gewissen Zeitpunkt befristet sowie Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen anordnen kann. Früher wurde eine ungewöhnliche Härte verlangt, die nur selten vorlag.

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