Näher an die Arbeit

Ein Arbeitnehmer kann immer dann Werbungskosten geltend machen, wenn er Geld investieren musste, um im Beruf voranzukommen oder überhaupt eine Stelle zu erhalten. Dazu zählen nach Mitteilung des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Kosten für einen Umzug.

Allerdings muss die neue Immobilie erheblich näher am Arbeitsplatz liegen als die alte Wohnung.(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 8 K 34/00)Der Fall: Eine Familie (Vater, Mutter, zwei Kinder) war von einer Eigentumswohnung in eine Doppelhaushälfte umgezogen.

Die Ausgaben für die Möbelpacker, rund 5000 Euro, machten die Eltern in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Ihre Begründung: Der Arbeitsweg der Mutter, einer angestellten Krankenhausärztin, habe sich von 60 auf 10 Minuten reduziert. Das Finanzamt sah es anders. Erstens sei es ein wesentlicher Grund für den Umzug gewesen, näher an den betreuungsbedürftigen Kindern zu sein, zweitens habe der Ehemann dadurch seinen Arbeitsweg verlängert und drittens verlange die Rechtsprechung eine Zeitersparnis von einer Stunde. All diese Aspekte rechtfertigten keinen Werbungskostenabzug, argumentierte der Fiskus.

Das Urteil: Die Steuerrichter schlossen sich dagegen der Rechtsauffassung der Familie an. Die erhebliche Fahrtzeitverkürzung der Mutter sei, wenn es sich auch um keine volle Stunde handle, ein wichtiges Argument.

Gerade bei einer Ärztin mit gelegentlichen Sonderdiensten spiele die Nähe zum Arbeitsplatz eine besondere Rolle. Das Finanzamt, das andere Gründe für den Ortswechsel vermutet hatte, musste die Umzugskosten anerkennen.

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