Prozess Er war Werkleiter und brachte die Drogen in den Knast

Trier · Das Verwaltungsgericht Trier entfernt einen Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst. Von Rauschmitteln bis zu illegalen Briefen: Die Liste der Vergehen ist lang.

 rm._staatsanwaltschaft_verwaltungsgericht (morgen roland) ORT: Trier, Irminenfreihof *** Symbolfoto Staatsanwaltschaft und Verwaltungsgericht Trier. TV-Foto: Roland Morgen ***rm._staatsanwaltschaft_verwaltungsgericht (morgen roland) **** eli@s-Archivfoto ****

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Foto: TV/Roland Morgen

(red) Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Justizvollzugsbeamten der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken in der Westpfalz aus dem Dienst entfernt.

Die Richter sahen es nach der mündlichen Verhandlung als erwiesen an, dass sich der Beamte der zweimaligen Annahme von Rauschmitteln unbestimmter Zusammensetzung von einem ehemaligen Gefangenen, des Einbringens der Drogen in die JVA und Übergabe an einen Gefangenen, des Hinausschmuggelns eines Briefs aus der JVA, des beständigen Mobilfunkkontakts zu einem ehemaligen Gefangenen und des Überbringens von Nachrichten an einen Gefangenen sowie der stetigen Verletzung seiner Kontrollpflichten als Werkleiter schuldig gemacht hat.

Mit seinem Verhalten habe der 57-Jährige in äußerst schwerwiegender Weise gegen seine dienstlichen Kernpflichten, die Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs und die Resozialisierungsziele zu gewährleisten, verstoßen.

Dabei stelle die Entgegennahme von Kräutermischungen und das Einbringen derselben in die JVA bereits für sich gesehen eine äußerst schwerwiegende Dienstverletzung dar. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten die Resozialisierungsbemühungen des Justizvollzugs, wozu insbesondere auch gehöre, die Gefangenen zu einer suchtmittelfreien Lebensweise zu erziehen und zu einem künftigen Leben ohne Straftaten zu führen, konterkariert.

Das Gericht begründete weiter: Er habe sich aus dem allein eigennützigen Motiv, ein harmonisches Verhältnis zu den Gefangenen zu pflegen, in gravierender Weise zu einem dauerhaften und nicht mehr tragbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht.

Mit seinem Verhalten habe er letztlich auch als Unterstützer des subkulturellen Milieus in der JVA fungiert. Sein Interesse habe vorwiegend einem kumpelhaften und distanzlosen Umgang zu ehemaligen und aktuellen Gefangenen gegolten, was seinen Dienstpflichten entgegenstehe.

Dies habe sich nicht zuletzt in seinem weiteren schwerwiegenden Fehlverhalten, der mangelhaften Kontrolle von Werkbänken, gezeigt. Hier habe er es sehenden Auges zugelassen, dass Gefangene persönliche, zum Teil gefährliche Gegenstände (Insulinspritzen, zu einem Werkzeug umgearbeitetes Besteck, Haarschneidemaschine, Tätowiermaschine, Medikamente) dort verwahrten, nutzten und insgesamt auch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ein regelloses Leben führen konnten und durften.

Durch mangelhafte Kontrolle habe er sich zum Komplizen der Gefangenen und damit zu einem nicht mehr kontrollierbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht.

Ein dermaßen handelnder Beamte habe das Vertrauen in seine Integrität und die persönliche Zuverlässigkeit derart erschüttert, dass das Beamtenverhältnis aufzulösen sei, urteilte der Richter. Wesentlich entlastende Milderungsgründe seien nicht feststellbar.

Eine wirkliche Einsicht in das Unrecht und die Bedeutung seines Fehlverhaltens für den Dienstbetrieb habe der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, um sein Fehlverhalten aufzuarbeiten, könne den gravierenden Unwertgehalt seiner Verfehlungen nicht durchgreifend abmildern, erklärte das Gericht abschließend.

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