Wenn das Christkind sich vergriffen hat

TRIER. Was ist, wenn das Computerspiel nicht funktioniert oder die Bluse so gar nicht dem Geschmack der Beschenkten entspricht? Ein Recht auf Umtausch fehlerfreier Ware hat der Kunde nicht, doch in der Praxis sind die Händler sehr kulant. Wenn das Geschenk mangelhaft ist, besteht ein zweijähriger "Gewährleistungsanspruch auf Nacherfüllung".

Wer denkt, dass das Weihnachtsgeschäft am Heiligabend bereits gelaufen ist, hat sich getäuscht. "In den letzten zehn Jahren ist ein starker Trend zu Geschenkgutscheinen und Geldgeschenken zu verzeichnen", sagt Hans-Peter Schlechtriemen, Geschäftsführer der Galeria Kaufhof in Trier. Der Umtauschboom nach dem Fest der Liebe hat sich demnach stark reduziert. "Zwar wird nach wie vor umgetauscht, doch vor allem kommen die Kunden nach Weihnachten, um ihre Geldgeschenke und Gutscheine einzulösen", so auch die Erfahrung von Thomas du Buy, Geschäftsführer von Karstadt. Diese Situation hat dazu geführt, dass es in diesem Jahr erstmalig am 27. Dezember einen langen Samstag mit einem Park an Ride-Angebot gegeben hat (der TV berichtete). Dennoch wird es auch heute und in den kommenden Tagen noch "Umtauschwillige" in die Läden treiben. Was erwartet den Kunden, der sein Geschenk wieder loswerden will? Zwar besteht laut Kirsten Thul-Kinsmann von der Verbraucherberatung Trier kein Umtauschrecht von Gesetztes wegen, doch meist ist der Rücktausch auch ohne verbindlichen Rechtsanspruch unproblematisch. Der Kassenzettel muss allerdings vorgelegt werden. Die Kulanz vieler Einzelhändler, die die Ware in den meisten Fällen ohne Erklärung zurücknehmen, ist eine Serviceleistung, die nur an Grenzen stößt, wenn es sich um Hygieneprodukte oder aus ihrer Umhüllung befreite CDs oder Computer-Software handelt. Ansonsten geht der Umtausch meist problemlos über die Bühne. Doch nicht immer tauscht der Händler gegen Bargeld um, sondern stellt einen Gutschein aus, um das Geld des Käufers nicht zu verlieren. Um unliebsamen Auseinandersetzungen vorzubeugen, rät Thul-Kinsmann, dass der Kunde sich bereits beim Kauf informieren soll, welche "Umtauschregeln" in dem Warenhaus gelten. "Gegebenenfalls sollte man mit dem Verkäufer schriftlich vereinbaren, dass ein Umtausch mit Geldrückgabe innerhalb eines festzulegenden Zeitraums möglich ist." Sollte das Geschenk jedoch Mängel aufweisen, tritt eine seit 2003 geltende Regelung in Kraft.Rücktritt vom Kauf oder Preisminderung

"Auf alle Produkte besteht damit ein zweijähriger Gewährleistungsanspruch auf Nacherfüllung", betont die Expertin der Verbraucherzentrale. Das bedeutet, dass der Käufer sich entscheiden kann, ob der Mangel beseitigt wird oder ob er gleich sein defektes Gerät gegen ein neues umtauschen will. "Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer zwischen Rücktritt und Preisminderung wählen", so Thul-Kinsmann. Doch in den meisten Fällen brauchen sich vom Christkind Enttäuschte keine Sorgen zu machen: "Immer mehr Händler zeigen im Kampf um die Kunden eine enorme Kulanz beim Umtausch."

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