Hausverkäufer darf Marderbefall auf Dachboden nicht verschweigen

Koblenz (dpa/tmn) · Arglistig Mängel zu verschweigen, kann Hausverkäufern später eine Schadenersatzklage einhandeln. Zu den Dingen, die man Interessenten mitteilen muss, gehören auch Schäden durch einen Marder.

 Hat ein Marder Schäden am Haus hinterlassen, muss der Besitzer das im Verkaufsgespräch offenlegen. Foto: Carsten Rehder

Hat ein Marder Schäden am Haus hinterlassen, muss der Besitzer das im Verkaufsgespräch offenlegen. Foto: Carsten Rehder

Ein Hausverkäufer darf nicht verschweigen, dass auf dem Dachboden ein Marder gewütet hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Nach Auffassung des Gerichts handelt der Verkäufer arglistig, wenn er den Marderbefall nicht zur Sprache bringt. Daher müsse er für die Kosten einer späteren Sanierung des Dachbodens aufkommen (Az.: 4 U 874/12).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Hauskäufers statt. Der Kläger hatte nach dem Kauf des Hauses festgestellt, dass ein Marder auf dem Dachboden erhebliche Schäden angerichtet hatte. Der Hauskäufer verlangte von dem Vorbesitzer Schadenersatz von 25 000 Euro, um die Schäden zu beseitigen. Denn der Verkäufer habe von dem Marderbefall gewusst, ihn aber verschwiegen.

Die Feststellungen des Gerichts bestätigten diesen Verdacht. Als unerheblich werteten die Richter, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung für das Haus ausgeschlossen wurde. Denn davon seien arglistig verschwiegene Mängel nicht erfasst, so das OLG.

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