Streu- und Räumpflicht kann vor 7 Uhr gelten

Koblenz (dpa/tmn) · Bei Schnee und Eis müssen Hausbesitzer räumen. Tun sie das nicht, haften sie unter Umständen für Unfälle. Das kann auch gelten, wenn der Unfall am frühen Morgen passiert.

 Die Streu- und Räumpflicht gilt in den meisten Fällen ab 7.00 Uhr morgens. Anders ist es jedoch, wenn bekannt ist, dass Menschen schon vorher das Grundstück betreten. Foto: Ralf Hirschberger

Die Streu- und Räumpflicht gilt in den meisten Fällen ab 7.00 Uhr morgens. Anders ist es jedoch, wenn bekannt ist, dass Menschen schon vorher das Grundstück betreten. Foto: Ralf Hirschberger

Im Winter besteht für Immobilienbesitzer eine Streu- und Räumpflicht in der Regel ab 7.00 Uhr. Der Grund: Erst ab diesem Zeitpunkt muss auf den Wegen vor dem Grundstück oder dem Haus vermehrt mit Fußgängern gerechnet werden.

Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Grundstückseigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann kann er für Unfälle auch schon vor 7.00 Uhr haftbar gemacht werden, wie die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 18/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz berichtet (Az.: 5 U 1479/14).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Schadenersatzklage einer Mitarbeiterin gegen ihren Arbeitgeber statt. Die Klägerin war am 24. Dezember morgens gegen 5.00 Uhr vor dem Betriebstor einer Metzgerei wegen Glatteis ausgerutscht und hatte sich den Oberarm gebrochen. Der Arbeitgeber hatte für diesen Tag den Arbeitsbeginn auf 5.00 Uhr festgesetzt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Vorwurf der Mitarbeiterin, der Arbeitgeber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, berechtigt. Da er wusste, dass Mitarbeiter den Betrieb schon zu dieser frühen Stunde betreten würden, hätte er auf den Wegen zum Betriebsgelände streuen müssen, so die Richter.

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