Achtung bei Schnäppchentouren im Ausland

Trier · Einkäufe im Ausland sind nicht immer steuerfrei. Auch wenn oft bei Verkaufsveranstaltungen das Gegenteil behauptet wird. Der Zoll räumt auf mit solchen Infos und warnt Verbraucher.

Trier. Oft werben Reiseanbieter im Prospekt damit: Besuch einer Ledermodenschau, Besichtigung einer Schmuckmanufaktur oder Ausflug zu einem Teppichknüpfinstitut. Kauft der Urlauber ein, muss er die Ware bei der Einreise nach Deutschland verzollen. Weil Touristen darüber im Urlaubsland gar nicht oder mutmaßlich gezielt falsch informiert wurden, bearbeitet der Zoll derzeit bundesweit Tausende Strafverfahren wegen Schmuggels. Die Vorgeschichte ist immer dieselbe: Den Urlaubern wird noch im Ausland suggeriert, bereits beim Kauf seien alle Zollformalitäten erledigt und die Einreise ohne Meldung beim Zoll möglich. Auch seien keine Einfuhrabgaben zu zahlen. In diesem Zusammenhang stellt der Zoll klar: Reisemitbringsel, Urlaubseinkäufe und dergleichen sind in jedem Fall bei der Rückreiseaus einem Land außerhalb der Europäischen Union beim deutschen Zoll anzumelden. Von dieser Pflicht können den Urlauber weder ausländische Behörden noch Reiseveranstalter oder Verkäufer entbinden. Auch gibt es keine ausländischen Dokumente, die den Reisenden von der Anmeldepflicht befreien, ebenso wenig eine Vorauszahlung der Einfuhrabgaben im Ausland. Zuständige Behörde ist allein die deutsche Einreise-Zollstelle. Ab welchem Warenwert zu verzollen ist, welche Sonderregelungen es gibt und was gar nicht mitgebracht werden darf, darüber können sich Verbraucher im Internet oder bei jeder Zollstelle in Deutschland informieren. red www.zoll.de

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