Anhänger darf im Hof stehen

Mieter dürfen einen Fahrradanhänger zum Transport von zwei Kleinkindern im Hof des Hauses abstellen, entschied das Amtsgericht Schöneberg (6C 430/05).

Trier. (red) Das gilt dann, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen. Nach Darstellung des Mietervereins für den ehemaligen Regierungsbezirk Trier räumt der Mietvertrag Mietern ein umfassendes Nutzungsrecht der Mietsache ein. Dazu gehören Flure, Treppen und Höfe. Das Recht, ein Fahrrad oder einen Fahrradanhänger auf dem Hof oder einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, hängt auch davon ab, ob zumutbare andere Abstellmöglichkeiten bestehen. Das Gericht entschied, es sei dem Mieter nicht zumutbar, den Fahrradanhänger nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen.

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