Erschließungskosten außerhalb des Grundstücks sind abzugsfähig

Berlin (dpa/tmn) · Häufig nutzen Eigentümer bei An- oder Umbauten an ihrem Haus einen Steuervorteil. Doch auch Maßnahmen außerhalb Grundstücks sind steuerlich zu berücksichtigen. So können laut Gerichtsurteil etwa Erschließungskosten geltend gemacht werden.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen muss auch gewährt werden, wenn die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück erbracht werden. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 7 K 7310/10), wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) mitteilt. Gegen dieses Urteil wurde Revision zugelassen.

In dem Fall wohnten die Kläger in einem Haus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt. Dann schloss die Gemeinde das Grundstück der Kläger an die zentrale Wasserversorgung an. Dafür berechnete sie ihnen rund 1500 Euro. Diesen Betrag machten die Eheleute als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen allerdings nicht.

Die Klage gegen diese Entscheidung hatte Erfolg: Der Anschluss des Grundstücks stelle in diesem Fall eine Modernisierung dar, befanden die Richter. Die Steuerermäßigung ist nicht auf Leistungen beschränkt, die innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Erschließungsleistungen seien auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt wurden.

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