Wahlen Wer zum „falschen“ Zeitpunkt umzieht, darf nicht wählen

Trier · Erst drei Monate nach der Ummeldung dürfen Rheinland-Pfälzer ihren Rat wählen.

 Wer kurzfristig den Wohnsitz ändert, darf bei der Kommunalwahl nicht wählen.

Wer kurzfristig den Wohnsitz ändert, darf bei der Kommunalwahl nicht wählen.

Foto: dpa/Fredrik von Erichsen

Kaum zu glauben, aber wahr: Wer zum „falschen“ Zeitpunkt innerhalb von Rheinland-Pfalz umzieht, darf bei der Kommunalwahl nicht mitwählen. „Gibt’s doch nicht“, meint Nicolai Jakobs, der vor zwei Monaten von Konz nach Trier umgezogen ist und sich darüber wundert, dass er nun weder an seinem neuen, noch am alten Wohnort wählen darf. In Trier dürfe er noch nicht wählen, weil er an seinem neuen Erstwohnsitz noch keine drei Monate gemeldet sei. Und in Konz dürfe er nicht mehr wählen, weil er dort nur noch mit Zweitwohnsitz gemeldet sei, sagt der 23-Jährige. „Das ist doch ein faktischer Entzug meines Wahlrechts“, kritisiert der Germanistik-Studierende in einem Schreiben an unsere Zeitung.

Nachfrage beim Landeswahlleiter. Hat Herr Jakobs recht, oder ist da im bürokratischen Umzugsdickicht womöglich irgend etwas falschgelaufen? Der zuständige Referatsleiter Jürgen Hammerl verweist auf das geltende Kommunalwahlgesetz, wo schon im ersten Paragrafen geregelt ist, wer in Rheinland-Pfalz wahlberechtigt ist und wer nicht. Eine Voraussetzung ist demnach, dass der Bürger seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat.

Eine weitere Voraussetzung: Hat der Bürger mehrere Wohnungen, muss er in der Gemeinde seine Hauptwohnung haben, in der er wählen möchte.

Klingt verständlich, aber auch ein Gesetz kann ja auf rechtlich wackligen Füßen stehen. Also nachgefragt beim rheinland-pfälzischen Gemeinde- und Städtebund, was der kommunale Dachverband dazu meint. Der zuständige Referent Stefan Heck verweist auf die rheinland-pfälzische Landesverfassung, in der im Prinzip das Gleiche steht wie im Kommunalwahlgesetz. Nach Artikel 76 kann die Teilnahme an der Wahl „von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt“.

Aber kann denn der Gesetzgeber einfach so das Wahlrecht von Herrn Jakobs und anderen einschränken? Einfach so nicht, meint Kommunen-Experte Heck, dafür bedürfe es schon eines „zwingenden sachlichen Grundes“, der zudem noch verhältnismäßig sein müsse. So sei es etwa wünschenswert, dass sich der Wähler mit den politischen Verhältnissen vor Ort vertraut mache. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sei eine dreimonatige Frist „zur Gewinnung dieser Vertrautheit“ angemessen. Zudem ist es laut Stefan Heck verfassungsgemäß, dass das Wahlrecht nur am Haupt- und nicht am Nebenwohnsitz ausgeübt werden dürfe. „Niemand hat das Recht, in mehreren Kommunen wählen zu dürfen“, sagt Heck.

Und was sagt ein Professor, der sich von Berufs wegen mit dem Thema Wahlrecht befasst? „Das ist rechtlich in Ordnung und grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar“, sagt Jurist Hermann K. Heußner, der an der Hochschule Osnabrück Öffentliches Recht lehrt. Seiner Einschätzung nach hätte eine Klage gegen den entsprechenden Punkt im rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz keine Erfolgsaussichten. „Eine Klage wäre aussichtslos“, sagt Heußner unserer Zeitung.

Aber der Osnabrücker Jura-Professor sieht auch die Tücken der Paragrafen: „Der Normalbürger weiß das doch gar nicht“, kommentiert Heußner die dreimonatige Wahl-Sperrfrist nach einem Umzug. Sein Vorschlag: Die Einwohnermeldeämter sollten die Bürger darauf aufmerksam machen. Wem daran gelegen sei, auf jeden Fall an einer Wahl teilzunehmen, der könne sich bei seinem anstehenden Umzug oder der Anmeldung danach richten, rät der Experte.

Die Drei-Monatsfrist bei Kommunalwahlen gibt es auch in anderen Bundesländern. Auch bei den rheinland-pfälzischen Landtagswahlen darf nur wählen, wer bereits drei Monate im Land lebt beziehungsweise sich zumindest gewöhnlich dort aufhält, wenn man keinen Wohnsitz in Deutschland hat, wie es offiziell heißt.

 Logo_Kommunalwahl_2019

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Foto: TV/Lambrecht, Jana

Wie viele Rheinland-Pfälzer wie der Neu-Trierer Nicolai Jacobs bei Kommunalwahlen für gewöhnlich um ihr Wahlrecht gebracht werden, konnte von den befragten Behördenvertretern niemand sagen. Einen schwachen Trost hat der 23-jährige Studierende immerhin: An der am gleichen Tag wie die Kommunalwahlen stattfindenden Europawahl darf Jacobs trotz des Umzugs teilnehmen.

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