Verwaltungsgericht Cannabis-Patient aus Salmtal klagt Jagdschein ein: Ein Gutachten jagt das andere

Salmtal/Trier · Das Gericht holt eine zweite Meinung ein:  Ein Psychiater hält Peter Jakobs aus Salmtal aufgrund seiner Medikation nicht jederzeit für fähig, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Jakobs und sein Verteidiger kritisieren den Mediziner.

Statt Klarheit zu schaffen, scheinen die im Jagdschein-Prozess eines Cannabis-Patienten aus Salmtal geforderten Gutachten nur weitere Meinungsverschiedenheiten aufzutun. Hintergrund der Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Trier ist: Die Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich weigert sich seit Jahren, dem 52-jährigen Cannabis-Patienten Peter Jakobs aufgrund seiner Medikation einen Jagdschein auszustellen. Die Behörde fürchtet, das Medikament könne Jakobs berauschen und seine Fähigkeit, sachgerecht mit Waffen und Munition umzugehen, beeinträchtigen.

Jakobs, der wegen der Schmerzen seiner chronischen rheumatischen Erkrankung täglich mehrmals Cannabis einnimmt, bestreitet das. Er hat den Landkreis darauf verklagt, ihm den Jagdschein auszustellen. Im Verlauf des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Trier kürzlich ein zweites Gutachten eingefordert.

Und das, obwohl ein Psychologe dem an einer rheumatischen Erkrankung leidenden 52-Jährigen in einem Gutachten die volle Leistungs- und Reaktionsfähigkeit bescheinigt hat. Das Gericht zeigte sich davon allerdings nicht überzeugt und bestellte  bei dem Psychiater Professor Dr. Stefan Biedert ein weiteres Gutachten. Sein Fazit: „Da die Substanz keinen konstanten Blutspiegel aufweist und mehrfach täglich konsumiert wird, kann sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild sowie ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.“ Herr Jakobs sei aufgrund des regelmäßigen Konsums des Cannabis-Medikaments keinesfalls jederzeit fähig, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, meint der Psychiater.

Mit dessen Einschätzung sind Jakobs und sein Verteidiger, der Wittlicher Rechtsanwalt Winfried Schabio, allerdings alles andere als einverstanden. Denn der Gutachter kommt trotz der körperlichen Untersuchung, die nach Einschätzung des Rechtsanwalts „ohne Befund“ verlief, zu einer negativen Einschätzung.

Jakobs beschreibt die körperliche Untersuchung des Professors wie folgt:  „Er hat mir mit einem Hämmerchen aufs Knie gehauen, und ich sollte mir bei geschlossenen Augen mit dem Zeigefinger auf die Nase fassen. Aber sehen so Untersuchungen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus, die das Verwaltungsgericht gefordert hat?“ Rechtsanwalt Schabio sagt: „Eine genaue Testung meines Mandanten, wie dieser und dessen Körper auf die Präparate reagieren, ist aus dem Gutachten nicht erkennbar. Zudem beschäftige sich der Gutachter hauptsächlich mit theoretischen Erkenntnissen zum Cannabis-Wirkstoff, ohne allerdings speziell den Kläger insoweit zu testen. Zu den theoretischen Ausführungen des Gutachters sagt Schabio ferner: „Es ist aus dem Gutachten nicht erkennbar, woher der Sachverständige diese Ausführungen hat, ob aus eigener Kenntnis oder aus anderen Studien oder Lehrbüchern.“

Da die körperliche Untersuchung  ohne Befund verlief, sei sein Mandant aus körperlicher Sicht nach Paragraf sechs des Waffengesetzes persönlich geeignet, meint Schabio.

In einem Punkt sind sich Professor, Kläger und Verteidiger jedoch einig: Gewissheit könne nur ein weiteres  Gutachten bringen, bei welchem die Auswirkungen des Cannabis-Medikaments auf die Leistungsfähigkeit des Klägers intensiver und über einen längeren Zeitraum unter die Lupe genommen werden müsste.

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