Anlieger müssen Schnee räumen und streuen

Traben-Trarbach. (red) Die Anlieger von Straßen haben Räum- und Streupflicht. Darauf macht die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach aufmerksam.

Ist wegen Schneefall die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, müssen die Anlieger den Schnee unverzüglich wegräumen. Die Räumpflicht erstreckt sich bis zur Mittellinie der Fahrbahn. Bei Schneefall während der Nachtzeit sind Schnee und Schneematsch bis 7 Uhr zu räumen. Bei Tauwetter müssen die Abflussrinnen vom Schnee befreit werden. Die Streupflicht der Anlieger - idealerweise mit Asche, Sand oder Sägemehl - erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Gehweg ein 1,5 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze.

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