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Grundsätzlich ist der Staat bereit, beim Erwerb einer Immobilie und anschließend geplanter Vermietung einen guten Teil der entstehenden Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Allerdings muss diese Absicht, Einkünfte zu erzielen, auch irgendwann erkennbar sein.

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Foto: Bundesgeschäftsstelle LBS (Landesbausparkassen oder LBS -lo)

Kommt es jahrelang nicht zu entscheidenden Fortschritten, dann kann der Fiskus die Anerkennung verweigern, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 46/13). Im konkreten Fall wollte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für die Jahre drei bis acht nach dem Leerstand noch Werbungskostenüberschüsse geltend machen. Das sei entschieden zu lang, so die Richter. Karikatur: tomicek/lbs

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