Nachbarn mit Behinderung

In reinen Wohngebieten sind in der Regel Wohngebäude und Einrichtungen zur Kinderbetreuung vor Ort zulässig. Eventuell auch kleine Läden oder Betriebe zur Versorgung. Aber was ist mit einem Haus für betreutes Wohnen?

 In einer Wohnanlage mit Betreuung können sich ältere Menschen ein Stück Selbstständigkeit bewahren. Foto: dpa

In einer Wohnanlage mit Betreuung können sich ältere Menschen ein Stück Selbstständigkeit bewahren. Foto: dpa

Das Verwaltungsgericht Kassel hat ein Eilverfahren zwischen der Stadt und einer Anwohnerin genutzt, um zu klären, welche Einrichtungen für betreutes Wohnen in einem reinen Wohngebiet zulässig sind und welche nicht. Demnach ist ein Haus für Dauerbewohner zulässig, eines zur Tagesbetreuung dagegen nicht (Az.: 2 L 653/13.KS).
Der Fall: Die Stadt Kassel hatte einem Unternehmen für Projektentwicklung am 29. Oktober 2012 die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für betreutes Wohnen (13 Wohneinheiten) mit Tagespflegeeinrichtung in einem reinen Wohngebiet genehmigt. Gegen diese Genehmigung wehrte sich die Anwohnerin, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück grenzt. Damit wollte sie die sofortige Umsetzung des Bauprojekts verhindern. Während des gerichtlichen Verfahrens entschloss sich der Projektentwickler dazu, auf die Tagespflegeeinrichtung zu verzichten und das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes nunmehr mit Gemeinschaftsräumen für die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung dieses Nachtrags genehmigte die Stadt Kassel das Bauvorhaben am 2. September 2013. Auch nach dieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbarin daran fest, dass das genehmigte Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet unzulässig sei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Antrag der Nachbarin abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist nach dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 und der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von 1968 im reinen Wohngebiet allein eine Wohnnutzung zulässig. Die zunächst geplante Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Gebäudes hätte darum nicht genehmigt werden dürfen, weil sie nicht der Wohnnutzung diene. Den in die Tagespflege aufgenommenen Personen sei es nicht möglich, die Haushaltsführung selbst zu gestalten und sich auf Dauer in dem Gebäude häuslich einzurichten. Dies sei deshalb kein Wohnen im Sinne der einschlägigen Vorschriften.
Nach der neuen Baubeschreibung des Projektentwicklers aus dem Jahr 2013 liege der Fall anders. Jetzt solle der geplante Bau ausschließlich für ein betreutes Wohnen mit weitgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohner nur im Bedarfsfalle genutzt werden. Mit dieser ausschließlichen Wohnnutzung würden nachbarschaftliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.
Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt werde. Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Ihr Nachbargrundstück erhalte genügend Luft und Sonne. Von einer erdrückenden, einmauernden Wirkung des geplanten Gebäudes könne keine Rede sein. Der bislang ungehinderte Blick auf Grünflächen sei kein rechtlich geschützter Lagevorteil. np

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