Ihr Recht

Nicht immer werden im Erbfall Reichtümer vererbt - außer den zu Lebzeiten entstandenen Verbindlichkeiten des Verstorbenen gehören hierzu auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, zum Beispiel Beerdigungskosten. Wenn die Erbschaft fast nur aus Schulden besteht, haftet der Erbe in voller Höhe.

 Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier.Foto: privat

Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier.Foto: privat

Ist der Nachlass offenkundig überschuldet, sollte man auf das Erbe ganz verzichten. Die Ausschlagung muss unbedingt binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Danach kann die Annahme oder Ausschlagung nur noch unter strengen Voraussetzungen angefochten werden. Der Erbe muss also eine schnelle und intensive Prüfung der Vermögensverhältnisse vornehmen. Doch das ist leichter gesagt als getan - nicht jede Überschuldung ist ohne weiteres erkennbar. Viele offene Rechnungen, Verbraucherkredite, aber auch hinterzogene Steuern treten erst lange Zeit später zutage. Um seine Haftung zu beschränken, hat der Erbe verschiedene Möglichkeiten: Bei einem unübersichtlichen, aber nicht offenkundig überschuldeten Nachlass kann der Erbe bei Gericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dann wird ein Verwalter bestellt, der sich um die Schulden kümmert. Bei einer wahrscheinlichen Überschuldung kann der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Hier wird ein neutraler Insolvenzverwalter eingesetzt, der die noch vorhandenen Vermögenswerte auf die Gläubiger verteilt. Beide Verfahren setzen aber voraus, dass noch Mittel für die Verfahrenskosten vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, steht dem Erben bei Inanspruchnahme durch die Gläubiger die Dürftigkeitsrede zu. Die Dürftigkeit des Nachlasses muss er aber beweisen, etwa durch Errichtung eines Inventarverzeichnisses. Das kann im Einzelfall schwierig sein, insbesondere, wenn der Erbe mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat und gemeinsame Anschaffungen getätigt wurden. Oft werden hier vermeidbare Fehler begangen, die dann zur unbegrenzten Haftung führen. Bei einer Erben-gemeinschaft kann sich der Gläubiger den reichsten Erben aussuchen und von ihm alles fordern. Unter den Erben entstehen dann wiederum Ausgleichsansprüche, was oft zu weiteren Konflikten führt. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort