Mein Recht

Fotografien sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für einfache Allerweltsfotografien.

 Rechtsanwalt Stefan Schatz, TrierFoto: privat

Rechtsanwalt Stefan Schatz, TrierFoto: privat

Wer ohne Erlaubnis Fotos von anderen Personen auf Facebook-Seiten postet, kann abgemahnt werden. Denn bei Bildern von Personen kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bilde vorliegen. Wer sichergehen möchte, sollte die Einwilligung der abgebildeten Person einholen. Ausnahmen beziehen sich auf zeitgeschichtlich relevante Personen wie Politiker oder Aufnahmen, auf denen Personen lediglich beiläufig erkennbar sind. Der "Facebook-Freund" haftet aber nur, wenn er von der Rechtswidrigkeit - beispielsweise durch eine E-Mail eines Betroffenen - erfährt. Dann muss der Account-Inhaber das Foto sofort löschen und gleichartige Rechtsverstöße unterbinden. Die sogenannte Störerhaftung verlangt jedoch nicht, regelmäßig zu überprüfen, ob Posts möglicherweise Rechte Dritter verletzen. Ob ein bestimmtes Foto tatsächlich Rechte Dritter verletzt, erschwert allerdings eine automatisierte flächendeckende Verfolgung von Rechtsverstößen. Wenn Fotografen oder abgebildete Personen gegen die Nutzung ihrer Fotos vorgehen, wird deshalb eher mit anwaltlichen Schreiben im Einzelfall zu rechnen sein. Erhält ein Facebook-Nutzer ein anwaltliches Abmahnschreiben wegen rechtswidriger Inhalte, sollte er die Vorwürfe sorgfältig prüfen. Hatte der Facebook-Nutzer vor dem Erhalt der Abmahnung keine Kenntnis über die Rechtswidrigkeit, wird er in der Regel weder die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu tragen haben noch muss er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Zumeist wird es genügen, die rechtswidrigen Inhalte auf der Facebook-Seite zu löschen. Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de Diese und weitere Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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