Neue Generation Fernsehen wirft Fragen auf

Digital statt analog: Die Fernsehtechnik erlebt einen Generationenwechsel, und bei den Verbrauchern tauchen viele Fragen auf. Zwei Stunden lang beantworteten drei Experten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Leserfragen, vorwiegend rund um das digitale Fernsehen.

Trier. (kat) Seit heute Morgen ist unser Fernseher in der Küche schwarz. Was müssen wir tun, um wieder Empfang zu haben?

Michael Gundall: Wer die Programme bisher über eine herkömmliche Dach- oder Zimmerantenne empfangen hat, benötigt jetzt einen sogenannten DVB-T- Receiver, auch Set-Top-Box genannt, und entsprechende Verbindungskabel. Meist ist das Verbindungskabel ein Scart-Kabel. Dieses wird wie bei einem Videorekorder zwischen DVB-T-Receiver und dem Fernseher angeschlossen. Das Antennenkabel, das vorher direkt an den Fernseher ging, muss jetzt an den Receiver angeschlossen werden.

Was ist, wenn der Fernseher keinen Scart-Anschluss hat?

Michael Gundall: Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie ein DVB-T-Empfangsgerät mit einem sogenanntem HF-Modulator anschaffen. Fragen Sie bei Ihrem Fachhändler nach.

Kann der Videorekorder weiterhin genutzt werden?

Michael Gundall: Ja, doch ein analoger Videorekorder muss auch an den DVB-T-Receiver angeschlossen werden. Die meisten DVBT-Receiver haben zwei Scart-Anschlüsse, einer ist mit TV und der andere mit VCR ausgezeichnet. Problematisch ist, dass Sie nicht gleichzeitig ein Programm anschauen und eines aufnehmen können.

Brauche ich für DVB-T auch einen neuen Fernseher?

Henrik Egli: Nein, Sie brauchen keinen neuen Fernseher. Aber wenn eine Neuanschaffung ansteht, sollten Sie darauf achten, dass das Gerät einen eingebauten DVB-T-Receiver hat.

Wir haben ständig Störungen beim Telefonieren. Der Anbieter reagiert aber nicht.

Henrik Egli: Setzen Sie dem Anbieter eine Frist von zwei Wochen. Das sollten Sie schriftlich und per Einschreiben machen, um es gegebenenfalls auch nachweisen zu können. Schreiben Sie, dass Sie kündigen werden, wenn die Störung bis zu der gesetzten Frist - Datum angeben - nicht behoben ist. Verstreicht die Frist, können Sie fristlos kündigen.

Ich bin genervt von häufigen unerbetenen Werbeanrufen. Kann man was dagegen tun?

Gudrun Hansen: Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis ist als unzumutbare belästigende Werbung wettbewerbswidrig und unzulässig. Wer sich wehren möchte, sollte sich den Namen des Anrufers notieren und für welches Unternehmen er anruft. Sowie den Grund, Datum und Uhrzeit des Anrufs. Die Daten können Sie dem Bundesverband Verbraucherzentrale in Berlin mitteilen, oder Sie holen sich eine entsprechende Karte bei der Trierer Verbraucherzentrale, Fleischstraße 77, ab.

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