So läuft die Einbürgerung ab Wie werde ich eigentlich „Deutsch“? Testen Sie Ihr Wissen!

Wer kann die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Und hätten Sie die richtigen Antworten auf Fragen des Einbürgerungstests gewusst?

Einbürgerung Deutschland: Das müssen Antragsteller beachten, um den deutschen Pass zu erhalten
Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2021 131.600 Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland eingebürgert. Doch wie funktioniert dieser Prozess eigentlich?

Was bringt die Einbürgerung eigentlich?

Wie jeder Staat gewährt die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsangehörigen Rechte, die auch Ausländerinnen und Ausländer nach einer Einbürgerung wahrnehmen können. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden zählt beispielsweise dazu. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht nur mit Rechten verbunden. Sie geht auch mit einigen Pflichten einher, wie die Mitwirkung bei öffentlichen Ehrenämtern.

Antrag, anstelle von Automatismus

Die Einbürgerung ist kein automatischer Prozess, auch wenn jemand bereits seit vielen Jahren in Deutschland lebt. Um den Prozess der Einbürgerung zu starten ist ein Antrag notwendig. Diesen können Ausländer ab dem 16. Lebensjahr selber stellen. Für jüngere Personen stellen Eltern oder andere gesetzliche Vertreter die Anträge. Formulare für diesen Antrag können bei der zuständigen Behörde erhalten werden. Zuständige Behörden sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

Generell wird empfohlen zunächst ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Behörde zu führen.

Kosten der Einbürgerung

Allgemein wird für die Einbürgerung eine Gebühr von 255 Euro pro Person fällig. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen. Andernfalls zahlen minderjährige Kinder, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, erneut 255 Euro. Ermäßigungen der Gebühr oder Ratenzahlungen können in Einzelfällen in Betracht kommen.

Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?

Menschen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben ein Recht auf Einbürgerung:

  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einbürgerung

Die Identität und Staatsangehörigkeit einer Person ist geklärt, wenn ihre Personalien feststehen und sie in ihrem Herkunftsstaat registriert ist. Dies wird in der Regel durch einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz nachgewiesen.

  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder befristete Aufenthaltserlaubnis

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhält man beispielsweise durch eine Niederlassungsberechtigung. Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis reicht aus, wenn sie grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann, etwa die Blaue Karte EU.

  • Seit acht Jahren regelmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik liegt und der Aufenthalt bei der zuständigen Behörde genehmigt war. Die Zeiten einer Duldung werden nicht angerechnet. Nach dem erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses wird die notwendige Aufenthaltszeit auf sieben Jahre verkürzt.

Eine Verkürzung auf sechs Jahre kann bei besonderen Integrationsleistungen erfolgen. Eine besondere Integrationsleistung wäre beispielsweise ein guter Ausbildungsabschluss in Deutschland oder ein ehrenamtliches Engagement über einen längeren Zeitraum bei einer gemeinnützigen Organisation.

  • Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse

Wer eingebürgert werden will, darf nicht gleichzeitig mit mehr als einer Person verheiratet sein.

  • Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II

Hier gelten Ausnahmen, unter anderem wenn der Antragssteller Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält, den Grund dafür aber nicht vertreten muss. Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen steht der Einbürgerung nicht entgegen.

  • Ausreichend Deutschkenntnisse

Die erforderlichen Deutschkenntnisse entsprechen den Anforderungen der Sprachprüfung auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese Kenntnisse können durch den Deutsch-Test für Zuwanderer oder das Zertifikat Deutsch nachgewiesen werden. Alternativ können die deutschen Sprachkenntnisse auch auf andere Weise nachgewiesen werden, wie durch den Abschluss einer deutschsprachigen allgemeinbildenden Schule.

  • Kenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland

Diese Kenntnisse werden regelmäßig durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Ein Einbürgerungstest ist beispielsweise nicht erforderlich für jene, die einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben.

  • Keine Verurteilung wegen Straftat

Wird gegen den Antragssteller wegen einer Straftat ermittelt (auch im Ausland), so wartet die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über den Antrag, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich.

  • Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Die Einbürgerungsbehörden stellen vor jeder Einbürgerung eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde, um festzustellen, ob der Antragssteller verfassungsfeindlich tätig war und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdete. Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erklären die neuen Staatsangehörigen, dass sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte.

Was passiert mit der alten Staatsangehörigkeit?

Das deutsche Recht will Mehrstaatigkeit vermeiden. Menschen, die eingebürgert werden, verlieren ihre alte Staatsangehörigkeit somit zumeist oder müssen sie abgeben. Die größte Ausnahme stellen Bürger und Bürgerinnen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz dar. Für sie wird die Mehrstaatigkeit hingenommen.

Ermessenseinbürgerung

Auch Menschen, die keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Hier greift die sogenannte Ermessenseinbürgerung. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht.

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