Regionale Wirtschaft Ein Netzwerk für die Betriebe in der Region

Trier  · Viele Unternehmen in der Region sind derzeit angesichts der undurchsichtigen Rechtslage verunsichert. Bei der TV-Telefonaktion haben Experten der Arbeitsagentur, der Handwerkskammer, der Industrie und Handelskammer und der Vereinigung Trierer Unternehmer Antworten gegeben.

  „Alles wird gut!“ ist mit farbiger Kreide vor einer geschlossenen Boutique auf den Asphalt geschrieben. Doch dafür braucht die Wirtschaft schnelle Hilfen.

„Alles wird gut!“ ist mit farbiger Kreide vor einer geschlossenen Boutique auf den Asphalt geschrieben. Doch dafür braucht die Wirtschaft schnelle Hilfen.

Foto: dpa/Arne Dedert

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind wie eine Flutwelle über die regionale Wirtschaft hereingebrochen. Viele Fragen um die Zukunft des eigenen Unternehmens, Zuschussmöglichkeiten in wirtschaftlicher Not, die Beantragung des Kurzarbeitergeldes stehen im Raum. Die Experten in der Region haben sich bei der TV-Telefonaktion dieser Herausforderung gestellt und versuchen zu helfen, wo es geht. Hier die wichtigsten Fragen:

Wo erhalte ich am schnellsten alle notwendigen Informationen und erforderliche Dokumente zur Kurzarbeit?

Dagmar Klimperle, Arbeitsagentur Trier: Über die Homepage der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Was muss ich beim Antrag auf Kurzarbeitergeld beachten?

Dagmar Klimperle: Ganz wichtig: Bevor die Geldleistung beantragt werden kann, muss die sogenannte „Anzeige des Arbeitsausfalls“ im ersten Schritt vom Arbeitgeber schriftlich der zuständigen Agentur für Arbeit, in dem der Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat, angezeigt werden. Das notwendige Formular hierzu finden die Betriebe auf der oben genannten Homepage der Bundesagentur-Zentrale zum Download. Die Anzeige muss bis Ende desjenigen Monats eingehen, für den dann – im zweiten Schritt – für die betroffenen Mitarbeiter der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt wird. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die geplante Kurzarbeit im Betrieb seinen Mitarbeitern anzukündigen und eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Dies geschieht in Form einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat. Sofern kein Betriebsrat existiert, muss die Vereinbarung über die Kurzarbeit mit allen betroffenen Mitarbeitern getroffen werden. Für die Vereinbarung bei Betrieben ohne Betriebsrat gibt es keine feste Form. Sie muss jedoch enthalten: Name und Unterschrift aller betroffenen Mitarbeiter, Beginn der Kurzarbeit und voraussichtliches Ende (nicht bindend, da nicht prognostizierbar). Zu beachten bei der Ankündigung der Kurzarbeit ist dabei immer auch, ob die jeweiligen Arbeitsverträge/Tarifverträge sogenannte „Kurzarbeitsklauseln“ mit Ankündigungsfristen enthalten. Die Zustimmungsnachweise zur Kurzarbeit sind der „Anzeige des Arbeitsausfalls“ beizufügen.

Wie erreiche ich derzeit die Mitarbeiter im Agenturbezirk der Arbeitsagentur Trier, wenn ich Fragen zu Kurzarbeit habe?

Dagmar Klimperle: Die Arbeitsagenturen haben derzeit bundesweit ein um mehr als das zehnfach erhöhte Anruf­aufkommen. Alle Telefonleitungen sind daher stark überlastet und fallen immer wieder aus. Eingehende Voiceboxnachrichten mit Rückrufbitten werden nach Eingangszeitpunkt zeitverzögert abgearbeitet. Die Betriebe können sich per Mail mit dem Betreff „Kurzarbeit“ an unser Teampostfach Trier.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de wenden, damit wir Ihnen diese direkt zusenden können.

Welche Kosten treffen den Arbeitgeber, wenn er sich freiwillig entschließt, seinen Betrieb vorübergehend zu schließen?

Sabine Plate-Betz: Schließt der Arbeitgeber seinen Betrieb vorläufig aus Sorge vor einer Verbreitung des Coronavirus unter der Belegschaft oder weil es aufgrund von Covid-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, bleibt er grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät und zwar auch dann, wenn er die Belegschaft ohne eigenes Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann. Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko, also das Risiko, seinen Betrieb nicht betreiben zu können. Arbeitnehmer erhalten daher auch während der unerwarteten Zwangspause ihr gewöhnliches Entgelt nebst variabler Vergütungsbestandteile wie Provisionen etc. weiter ausgezahlt. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Mitarbeiter in einem derartigen Fall unter Anrechnung von Urlaub oder Freizeitguthaben freizustellen. Dies ist vielmehr nur auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern möglich. Ob und wie in diesem Zusammenhang die Gewährung staatlicher Überbrückungsmaßnahmen möglich ist, ist im Einzelnen derzeit noch nicht geklärt.

Welche Kosten treffen den Arbeitgeber, wenn sein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wird?

Sabine Plate-Betz, Geschäftsführerin der Vereingung Trierer Unternehmer: Wird der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, behalten die Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Auch bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung hat der Arbeitgeber daher nach der sogenannten Betriebsrisikolehre seinen Mitarbeitern die Vergütung fortzuzahlen. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Behörde besteht in einem solchen Fall nicht. Allerdings kommt in diesem Fall die Anmeldung von Kurzarbeit und die Gewährung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Über staatliche Überbrückungsmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen, wie die zinslose Stundung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer) und kurzfristige Finanzierungshilfen über die Bürgschaftsbank ist noch nicht entschieden.

Was kann der Arbeitgeber tun, wenn Zulieferer aufgrund des Coronavirus nicht liefern können und einzelne Arbeitnehmer, Abteilungen oder sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens nicht mehr beschäftigt werden können?

Sabine Plate-Betz: Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Die Kurzarbeit ist zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen und erfordert die Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer zur Einführung von Kurzarbeit.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Der Bundestag hat am 13.3.2020 im Eilverfahren ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Betriebe können Kurzarbeitergeld schon beziehen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge werden ihnen zudem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter gezahlt werden. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit teilweise oder ganz verzichtet.


Muss ich in der Anzeige schon konkret sagen, was an Arbeit ausfällt?
Sabine Plate-Betz: Nein, die Angaben zum Umfang und dem tatsächlichen Ausfall sind zunächst unverbindlich. Der tatsächliche Ausfall wird später mit dem Antrag nachgewiesen.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer aus?

Sabine Plate-Betz: Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld nach Ablauf des Monats und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Dann beantragt er das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit.

Gibt es Fristen, bis wann der Antrag gestellt werden muss?

Sabine Plate-Betz: Ja, der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Welche Unterlagen sind für den Antrag wichtig?

Sabine Plate-Betz: Mit dem unterschriebenen Antrag schickt der Arbeitgeber eine Abrechnungsliste, in der alle Arbeitnehmer die Kurzarbeitergeld erhalten haben, aufgeführt sind.

Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verbieten, sich privat in einem Risikogebiet aufzuhalten?

Sabine Plate-Betz: Das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Selbstbestimmung darf durch eine Anweisung des Arbeitgebers, sich privat nicht in einem Risikogebiet aufzuhalten, nicht eingeschränkt werden. Ein derartiges Verbot wäre daher unwirksam. Sofern sich der Mitarbeiter aufgrund eines privaten Aufenthalts in einem Risikogebiet ansteckt und erkrankt, hat er seine Arbeitsunfähigkeit jedoch selbst verschuldet, so dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann.

Ich bin selbstständiger Handelsvertreter. Zurzeit bekomme ich keinen Termin bei meinen Kunden und habe auch keine Einnahmen. Wer kommt für meine betrieblichen und privaten Kosten auf?

Raimund Fisch, Industrie- und Handelskammer: Sie können einen Überbrückungskredit bei Ihrer Hausbank beantragen. Bei nicht ausreichenden Sicherheiten übernimmt die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz eine Bürgschaft in Höhe von 80 Prozent.


Ich habe keine Rücklagen. Wovon soll ich in den nächsten Wochen leben?

Raimund Fisch: Zurzeit gibt es leider nur die Möglichkeit, einen Überbrückungskredit über ihre Hausbank zu beantragen, der durch die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz verbürgt werden kann.

Ich brauche keinen zusätzlichen Kredit, den ich sowieso nicht zurückzahlen kann. Ich brauche einen direkten Zuschuss.

Raimund Fisch: Leider haben wir im Moment noch keine konkreten Informationen, dass ein solcher Zuschuss gewährt werden soll.

Kann ich aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anordnen?

Jennifer Schöpf-Holweck, Industrie- und Handelskammer: Grundsätzlich ja, denn die Corona-Krise fällt unter den Begriff des unabwendbaren Ereignisses. Zusätzlich muss aber auch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen und mindestens zehn Prozent der Belegschaft muss vom Arbeitsausfall betroffen sein.


Erhalten auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter Kurzarbeitergeld?

Jennifer Schöpf-Holweck: Nein, nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent (mit berücksichtigungsfähigem Kind) bzw. 60 Prozent (ohne Kind) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Kann auch gegenüber Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet werden? Jennifer Schöpf-Holweck: Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Darf ich meinen Automobil-Handel sowie meine Werkstatt weiterhin betreiben oder fallen wir auch unter die Schließungsanordnung des Landes?
Jennifer Schöpf-Holweck: Nach den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer ist der Publikumsverkehr für alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, zu schließen. Hierunter fällt auch der Einzelhandel mit Automobilen. Die Handwerkstätigkeiten im Rahmen der Werkstatt dürfen hingegen weiterhin ausgeübt werden. Hier sind allerdings Hygiene­maßnahmen sowie eine Steuerung des Zutritts sicherzustellen.

Was bedeuten die vorübergehenden Grenzkontrollen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr?
Jan Heidemanns, Industrie- und Handelskammer: Seit Montag, 16. März 2020, werden an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark Grenzkontrollen durchgeführt. Grenzübertritte sind nur aus triftigen Gründen gestattet. Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr bleibt aktuell zulässig. Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen, beispielsweise Auftragsunterlagen, zu belegen.

Können Außenwirtschaftsdokumente weiterhin bei der IHK Trier beantragt werden?
Jan Heidemanns: Ja, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenwirtschaftsdokumenten ist weiterhin möglich. Aufgrund der Schließung des Publikumsverkehrs in der IHK Trier können Dokumente aktuell noch postalisch oder über die elektronische Antragstellung eingereicht werden. Es ist derzeit leider nicht auszuschließen, dass die manuelle Ausstellung der Dokumente für eine unbestimmte Zeit eingestellt werden muss. Daher wird die Umstellung auf die elektronische Antragstellung dringend empfohlen. Weitere Fragen zum elektronischen Ursprungszeugnis beantwortet Gudrun Wewering, Tel.: 0651/9777-2-10, wewering@trier.ihk.de


In meinem Malerunternehmen bleiben die Aufträge aus. Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Vera Meyer, Handwerkskammer Trier: Grundsätzlich ja. Das Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Vor der Beantragung muss die zuständige Agentur für Arbeit durch den Betrieb kontaktiert werden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet die von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 080045555-20.


Ich befürchte durch Corona Liquiditätsprobleme. An wen soll ich mich wenden?

Vera Meyer: Die Ausbreitung des Coronavirus bringt viele rheinland-pfälzische Unternehmen in Bedrängnis. Bund und Land geben an, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtern zu wollen. Erster Ansprechpartner für die Unternehmen ist immer die Hausbank. Die Kreditwirtschaft hat bereits rasche und unbürokratische Unterstützung für betroffene Unternehmen angekündigt. Auch die öffentlichen Hilfen, z.B. Bürgschaften und Darlehen werden zügig über die Hausbanken abgewickelt. Außerdem wurde im rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium eine Stabsstelle zur Koordination sämtlicher Maßnahmen eingerichtet, an die sich Unternehmen mit Fragen unter 06131/16-5110 oder unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp.de wenden können.

Hallo, ich habe einen Friseursalon. Was muss ich im Umgang mit meinen Kunden beachten?

Vera Meyer: Im Kampf gegen das Coronavirus fragen sich Handwerksbetriebe, wie sie sich und ihre Kunden vor Ansteckung schützen können. Es gilt der gleiche Hygieneplan wie gegen die Influenza! Entsprechende Regeln für Infektionsschutzmaßnahmen finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Instituts. Die wichtigsten Verhaltensempfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus im Alltag und im Miteinander – auch zum Aushang in Ihrem Betrieb – finden Sie unter www.infektionsschutz.de.

Gerade habe ich gehört, dass Luxemburg den Notstand ausgerufen hat. Kann ich morgen noch meine Aufträge abwickeln?

Vera Meyer: Liegen die entsprechenden Unterlagen vor, können bis Freitag dieser Woche, 17 Uhr, noch alle Baustellen in Luxemburg angefahren werden. Aktuell in der Klärung ist noch, was als „Baustelle“ gilt und welche Modalitäten konkret gelten. Betroffen davon sind auf alle Fälle die Bau- und Ausbaugewerke. Sobald uns von Luxemburger Seite nähere Informationen vorliegen, geben wir diese direkt über unseren Newsletter und unsere Homepage an unsere Mitgliedsbetriebe weiter.

Ich habe eine Schreinerwerkstatt. Bin ich auch von den Beschränkungen betroffen?

Vera Meyer: Nach dem „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2“ vom 17. März können Dienstleister und Handwerker weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Aktuell werden durch das rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerium Handreichungen zur weiteren Präzisierung erarbeitet, die wir, sobald sie uns zur Verfügung stehen, umgehend an unsere Mitgliedsbetriebe weitergeben.

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