Bauschutt-Entsorgung beschäftigt Oberverwaltungsericht
Daun/Mainz/Koblenz · Womit dürfen Lavagruben aufgefüllt werden, wenn der Abbau zu Ende ist? Diese Frage, für die Grubenbetreiber und das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) unterschiedliche Antworten haben, könnte in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz am Donnerstag geklärt werden.
(vog) Zum Rechtsstreit war es gekommen, weil das LGB nach einer Niederlage vorm Trierer Verwaltungsgericht im Januar in Berufung gegangen war. Mehrere Grubenbetreiber waren gegen die Landesbehörde vor Gericht gezogen, weil diese ältere Genehmigungen außer Kraft gesetzt hat. Nach Auffassung des LGB bestehen die Genehmigungen nur für völlig unbelasteten Boden. Für alles andere seien Sondergenehmigungen nötig.
Genau das ärgert die Grubenbetreiber, müssten sie doch für Bauschutt, Straßenaushub, Keramik oder Ziegel neue Anträge stellen, wenn diese als Füllmaterial in alte Gruben gebracht werden. Nach Ansicht der Grubenbetreiber ist das übertrieben und realitätsfremd. Sie verweisen darauf, dass die Ablagerungen in den Gruben seit mehr als 20 Jahren ohne Auffälligkeiten gewesen seien.