Informationen dürfen ausgetauscht werden

Der Datenschutzbeauftragte des Landes hat geprüft, ob der Eifelkreis und die Caritas den Datenschutz missachten, wenn sie Informationen über Hartz-IV-Empfänger austauschen. Sein Ergebnis: nein. Sie sollten den entsprechenden Vertrag aber genauer formulieren.

Bitburg. Wenn es um ihre gemeinsamen Kunden - überschuldete Hartz-IV-Empfänger - geht, wollen die Schuldnerberatung der Caritas und die Arge (Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Trier und des Eifelkreises Bitburg-Prüm) enger zusammenarbeiten. Doch an dem Vertrag, der die Details dieser Zusammenarbeit regelt, wurde schon vor der Unterzeichnung Kritik laut (der TV berichtete). Denn er sieht unter anderem vor, dass Arge und Schuldnerberatung von der Schweigepflicht entbunden werden, um Informationen über Hartz-IV-Empfänger austauschen zu können.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde darin missachtet, beschwerte sich Kreistagsmitglied Wolfgang Ferner (Die Linke) Ende vergangenen Jahres und schaltete den Landesbeauftragten für Datenschutz ein. Der äußerte Bedenken: Die Experten in Mainz konnten nicht nachvollziehen, welche Informationen Arge und Caritas zu welchem Zweck austauschen wollen. Sie verlangten deshalb eine Stellungnahme von der Kreisverwaltung und prüften sowohl die Vereinbarung als auch die Erklärung, mit der die Schuldnerberatung von der Schweigepflicht entbunden werden soll.

Einzelheiten des Gesprächs sind vertraulich



Inzwischen steht das Ergebnis fest: Ein Informationsaustausch ist offenbar grundsätzlich mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Vertrag zwischen Eifelkreis und Caritas sollte allerdings noch präzisiert werden. Denn darin steht nicht, welche konkreten Angaben von der Schuldnerberatung an die Arge übermittelt werden, wenn der Kunde sie von der Schweigepflicht entbunden hat.

Genau das ist der Knackpunkt: Mit der jetzigen Formulierung sei nicht ausreichend sichergestellt, dass keine Einzelheiten des Beratungsgesprächs weitergegeben werden, heißt es im Schreiben des Datenschutzbeauftragten. Solche Details dürfen nämlich nicht an die Arge oder sonstige Dritte übermittelt werden.

Lediglich Rahmeninformationen wie etwa der mögliche Beratungsbedarf, die voraussichtliche Dauer und die Erfolgsaussichten können weitergegeben werden. Soll die Arge darüber hinaus auch über allgemeine Beratungsinhalte informiert werden, muss sich der Hartz-IV-Empfänger damit im Einzelfall einverstanden erklären.

Der Vertrag wurde zwar mittlerweile unterzeichnet und ist rückwirkend zum ersten Oktober in Kraft getreten. Arge und Caritas arbeiten bislang aber noch nicht wie geplant zusammen, weil sie sich noch abstimmen müssen. Zudem werden nun die Ergänzungen eingearbeitet, die von den Datenschützern angeregt wurden.

In der Kreisverwaltung sieht man sich im Grundsatz jedoch bestätigt: "Der Datenschutzbeauftragte hat das vorgesehene zweistufige Verfahren ausdrücklich als zulässig erachtet", erklärt Pressesprecherin Heike Frankiewitsch (siehe nebenstehendes Extra).

In der Praxis könnte der geplante Informationsaustausch noch für Diskussionsbedarf sorgen, weil sich bestimmte Angaben möglicherweise nicht eindeutig zuordnen lassen. Wenn konkrete Beispiele beurteilt werden sollen, spielen derzeit jedenfalls Wörter wie "könnte" und "wäre" noch eine wichtige Rolle.

So erklärt die Kreisverwaltung auf Anfrage zum Beispiel, dass die Offenbarung einer Kauf- und Spielsucht dem geschützten Kernbereich des Gesprächs zugeordnet werden könnte und damit nicht übermittlungsfähig wäre. Klare Definitionen scheint es nicht zu geben. EXTRA Zweistufiges Verfahren: Der Hartz-IV-Empfänger entbindet die Mitarbeiter der Schuldnerberatung in der ersten Stufe freiwillig von der Schweigepflicht. Sie können dann eine Abschlussmitteilung an die Arge übermitteln, in der allgemeine Rahmeninformationen angekreuzt werden. Eventuell erachten die Schuldnerberater es darüber hinaus als sinnvoll, weitere Informationen an die Arge zu übermitteln oder sich in einer sogenannten Fallkonferenz mit ihren Kollegen von der Arge über den gemeinsamen Kunden zu unterhalten. Dazu müssen sie dann in der zweiten Stufe eine separate Einwilligung des Hartz-IV-Empfängers einholen. (jk)HINTERGRUND Beratungen: Wenn ein Erwerbsloser Arbeitslosengeld II beantragen möchte und im Erstgespräch mit der Arge auch über persönliche Schulden gesprochen wird, kann er in der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet werden, eine Erstberatung bei der Schuldnerberatung der Caritas in Anspruch zu nehmen. Danach erhält er von der Caritas eine Bestätigung mit einer kurzen Einschätzung, inwiefern eine längere Beratung notwendig erscheint. Die Arge schreibt jedoch nur diese Erstberatung vor und kann bei einer Nichtteilnahme den Regelsatz des Hartz-IV-Empfängers für bis zu drei Monaten um 30 Prozent kürzen. Ob und wie eine laufende Beratung erfolgt, erfährt sie jedoch nicht. Auch das soll sich durch die Vereinbarung ändern. (jk)

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