Arbeitsgericht: Kündigung des VG-Angestellten war rechtmäßig

Bernkastel-Kues/Trier · Das Arbeitsgericht Trier hat erstinstanzlich entschieden, dass die Kündigung der VG Bernkastel-Kues gegenüber dem Mitarbeiter, der Kassengelder unterschlagen haben soll, rechtmäßig war. Die Klage des Mitarbeiters wurde abgewiesen. Sein Anwalt hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Bernkastel-Kues/Trier. 184 000 Euro soll nach Darstellung der VG-Verwaltung Bernkastel-Kues ein ehemaliger Mitarbeiter von 2002 bis 2011 aus der Barkasse des Ordnungsamtes entwendet haben. Die Verbandsgemeinde hatte den heute 60-Jährigen fristlos entlassen. Dieser klagte gegen den Rauswurf.
Das Arbeitsgericht Trier hat gestern entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig war und wies die Klage des Mannes auf Wiedereinstellung zurück. Es sei zwar strafrechtlich in diesem Fall noch nichts entschieden, es bestehe aber ein dringender Verdacht und deshalb sei das Vertrauensverhältnis erschüttert.
"Ausreichende Beweise"


Rechtsanwalt Alexander Bergweiler, der die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues vertritt, kommentiert das Urteil: "Wir sind mit der Entscheidung hochzufrieden. Wir hielten die vorgelegten Beweise für ausreichend, die Kündigung zu rechtfertigen. Dem hat sich wohl auch das Arbeitsgericht angeschlossen." Auch die Staatsanwaltschaft habe die Anklageschrift gegen den Mitarbeiter eingereicht, da sie ebenfalls davon ausgehe, dass der Mitarbeiter sich einer Untreue schuldig gemacht hat.
Michael Mies, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen, Wittlich, die den ehemaligen VG-Mitarbeiter vertritt, bewertet das Urteil anders. Mies: "Aus unserer Sicht handelt es sich um ein Fehlurteil. Das Gericht hat wesentliche umstrittene Punkte im Urteil bewertet und dabei belastende Umstände als "wahrscheinlich" und entlastende Umstände als "unwahrscheinlich" qualifiziert. Wir haben daher bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt."
"Gewisse Wahrscheinlichkeit"


So sei das Gericht dem Gutachten des Kassensachverständigen gefolgt, der eine Manipulation der Kasse als "unwahrscheinlich" gewertet habe. Zugleich habe es zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten, die bereits das Handbuch der Kasse eröffne, gar nicht erst überprüft. Die zahlreichen Mängel in der Buchführung der Verbandsgemeinde habe das Gericht als für die Kündigung unwesentlich angesehen. Damit verkenne es die Funktion dieser Vorschriften als Schutz für Mitarbeiter und öffentliche Gelder.
Mies: "Fest steht aber auch: Das Gericht hat nicht bejaht, ob die Taten durch unseren Mandanten tatsächlich begangen wurden. Es geht nur von einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus." sim

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