Kein Schlafhaus für Prostituierte im Gewerbegebiet

Trierweiler/Trier · Die Errichtung eines sogenannten Schlafhauses für Prostituierte ist im Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich nicht erlaubt. Dies hat die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (VG Trier, 5 K 1565/14.TR) mit Urteil vom 25. Februar 2015 entschieden.


Begründung: Die Bestimmungen des Bebauungsplans Teilgebiet Industrie- und Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich stehen dem Bauprojekt entgegen. Danach sind "Dirnenunterkünfte sowie Beherbergungsbetriebe und die Erweiterung bereits vorhandener Bordelle und bordellartiger Betriebe" untersagt.
Gegen den Richterspruch können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht beantragen. har

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