Stadtverwaltung kontrolliert Tanzverbot

Trier · In der Zeit von Gründonnerstag bis Ostern gelten besondere Regeln zur Einhaltung der Feiertagsruhe. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind nach Angaben des Ordnungsamtes von Gründonnerstag, 24. März, 4 Uhr, bis Ostersonntag, 27. März, 16 Uhr, verboten.

Am Karfreitag sind ab 4 Uhr alle öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, nicht zulässig. An diesem Tag sowie Ostersonntag sind außerdem Sportveranstaltungen untersagt.
Verstöße gegen diese Regelungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. red
Weitere Informationen beim städtischen Ordnungsamt, Telefon 0651/718-3324 oder -3325.

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