mein recht

Wer während des Vorstellungsgespräches falsche Angaben macht, wird das Unternehmen schneller wieder verlassen, als er glaubt. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall den Vertrag anfechten, und schon ist der Vertragsabschluss nicht mehr gültig.

Doch nicht jede Frage, die dem Bewerber gestellt wird, muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. So ist es unzulässig, nach einer nicht ehelichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu fragen. Ebenfalls keine Angaben muss der Bewerber zu seiner Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit machen. Was die Gewerkschaftszugehörigkeit angeht, so darf die Einstellung eines Bewerbers nicht daran scheitern, ob er einer Gewerkschaft angehört oder nicht. Nach Vertragsschluss ist die Frage jedoch zulässig, da es Tarifverträge gibt, die den Arbeitgeber verpflichten, die Gewerkschaftsbeiträge einzubehalten und an die zuständige Gewerkschaft abzuführen. Statt solche Fragen nicht zu beantworten und sich somit bei der Bewerbung aus der Endrunde zu katapultieren, ziehen es einige Bewerber vor, bei unzulässigen Fragen einfach zu lügen. Das ist zwar rechtlich möglich, doch sicherlich für ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis wenig förderlich. Von sich aus braucht der Bewerber kaum etwas zu sagen, vor allem nichts Nachteiliges, das einer Einstellung entgegenstehen könnte. Allerdings wird von Mitarbeitern in führenden Positionen erwartet, dass sie offenbaren, wenn beispielsweise ein Familienangehöriger an nicht untergeordneter Position bei einem direkten Mitbewerber tätig ist. Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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