Weitergabe von Meldedaten: Bürger können widersprechen

Berlin (dpa/tmn) · Wer nicht möchte, dass Meldeämter seine persönlichen Daten zu Werbezwecken an Unternehmen weitergeben, sollte dagegen Widerspruch einlegen. Wie das geht, erfahren Verbraucher hier.

Meldeämter dürfen personenbezogene Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergeben. Um das zu verhindern, können Verbraucher Widerspruch einlegen. „Bei den meisten Ämtern gibt es Vordrucke oder Hinweise auf der Webseite“, erklärt Florian Glatzner, Referent für Datenschutz und Netzpolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Findet sich auf diesem Weg nichts, können sich Bürger im Meldegesetz ihres Bundeslandes unter „Rechte des Betroffenen“ kundig machen und sich auf diesen Paragrafen beziehen.

Zu den Daten, die weitergegeben werden dürfen, gehören Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und Informationen darüber, ob der Betreffende verstorben ist. Um zu erfahren, welchen Unternehmen schon Daten über sie vorliegen, können Verbraucher beim Amt Auskunft verlangen, sagt Glatzner. Auch das Recht auf Auskunft sei in den Meldegesetzen der Länder geregelt. Auf Basis dieser Informationen sei es dann möglich, gezielt bei diesen Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken zu widersprechen. Dazu kann online ein Musterbrief heruntergeladen werden.

Der Bundestag hat Ende Juni ein neues Meldegesetz beschlossen, das 2014 in Kraft treten soll, wenn der Bundesrat zustimmt. Es sieht vor, dass die Datenweitergabe von Ämtern an Adresshändler erleichtert wird. Allerdings steht das Gesetz bereits wieder auf der Kippe. Die Opposition will den Entwurf im Bundesrat stoppen, wenn die Länderkammer im Herbst darüber berät, auch vonseiten der Bundesregierung wurde Anfang der Woche deutlich, ddass das umstrittene Meldegesetz im parlamentarischen Verfahren wieder verändert werden soll.

Denn im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes ist keine Einwilligung des Bürgers mehr vorgesehen, wenn seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden sollen. Verbraucher könnten lediglich der Übermittlung ihrer Daten widersprechen - wie auch schon bisher.

Eine Ausnahmeregelung weicht das Widerspruchsrecht allerdings auf, wenn das neue Gesetz tatsächlich so wie vom Bundestag beschlossen in Kraft tritt: Es gilt nicht, wenn die Informationen ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden - was regelmäßig der Fall sein dürfte. In Zukunft werde ein Widerspruch beim Amt quasi keine Wirksamkeit mehr haben, sagt Glatzner. „Umso wichtiger wird es also sein, direkt bei Unternehmen zu widersprechen.“ Dazu müsse man ab 2014 regelmäßig beim Meldeamt Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben werden.

Meldeämter geben die Daten gegen eine Gebühr an Unternehmen weiter, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen, erklärt der Verbraucherschützer. „Die Hürde dafür ist sehr gering.“

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