"Widerspruch muss auf Dauer möglich sein"

Zum umstrittenen Fotodienst Google Street View hat unser Berliner Korrespondent Hagen Strauß dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, fünf Fragen gestellt.

Herr Schaar, sind die wichtigsten, datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeräumt?

Schaar: Sagen wir es mal so: Ich freue mich, dass das Unternehmen auf die Anforderungen des Datenschutzes in Europa reagiert hat. Und ich hoffe, dass die Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde in Hamburg von Google Punkt für Punkt umgesetzt werden.

Welche sind denn das?

Schaar: Neben der Gewährleistung eines datenschutzgerechten Widerspruchsverfahrens müssen Gesichter und KFZ-Kennzeichen verpixelt werden, damit man die Personen nicht identifizieren kann.

Sie erwähnen den Widerspruch - vier Wochen räumt der Konzern ein. Welches Vorgehen erwarten Sie von Google?

Schaar: Ich halte es zunächst einmal für ein positives Signal, dass Google zugesagt hat, Widersprüche zu berücksichtigen. Der Widerspruch darf aber nicht auf ein enges Zeitfenster begrenzt, sondern muss auf Dauer möglich sein. Das Verfahren muss zudem so gestaltet sein, dass sowohl Internetnutzer als auch Betroffene, die das Internet nicht nutzen, ihr Widerspruchsrecht ausüben können.

Wie soll das funktionieren?

Schaar: Ganz einfach: Neben dem Widerspruchstool im Internet muss auch die Möglichkeit gegeben sein, den Widerspruch schriftlich einzulegen. Hilfreich wäre auch eine telefonische Hotline.

Aber darf Google auch starten, wenn noch nicht alle Widersprüche abgearbeitet sind?

Schaar: Es muss vor Inbetriebnahme des Dienstes gewährleistet sein, dass sämtliche bis dahin eingelegten Widersprüche abgearbeitet werden. Zudem darf es nicht dazu kommen, dass Google die persönlichen Daten, die beim Widerspruchsverfahren anfallen, auf Dauer zentral speichert oder zu anderen Zwecken verwendet.

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