Justiz Unschärfe schützt vor Strafe nicht

Prüm · Ein Eifeler, der betrunken in seinem Auto aufgefunden wurde, bekommt seinen Führerschein nicht zurück. Das hat das Verwaltungsgericht nun entschieden. Der Atemalkoholtest reiche aus als Beweis für die Fahruntüchtigkeit des Mannes.

 Mittlerweile sehen die Atemtester der Polizei etwas anders aus, als dieses Modell aus dem Jahr 2005. Eins hat sich aber nicht geändert: Sie sind nur für Vortests zugelassen. Trotzdem hat das Verwaltungsgericht nun entschieden, ein Atemtestergebnis in einem Prozess als Beweismittel zuzulassen.

Mittlerweile sehen die Atemtester der Polizei etwas anders aus, als dieses Modell aus dem Jahr 2005. Eins hat sich aber nicht geändert: Sie sind nur für Vortests zugelassen. Trotzdem hat das Verwaltungsgericht nun entschieden, ein Atemtestergebnis in einem Prozess als Beweismittel zuzulassen.

Foto: picture alliance / dpa/Jens Wolf

Mehr als 2,6 Promille Alkohol im Blut soll der Eifeler gehabt haben, den Polizisten am 1. Mai 2016 schlafend in seinem Auto vorfanden. Diesen Wert jedenfalls zeigte der Bildschirm des Geräts an, nachdem der Mann aus dem Prümer Land ins Röhrchen gepustet hatte.

Die Klage: Dieser Atemtest stand Ende Februar bei einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier zur Disposition (der TV berichtete).

Die sogenannten Vortester der Polizei seien nicht geeicht und würden daher im Gegensatz zu einer Blutuntersuchung kein zuverlässiges Ergebnis liefern.

Das jedenfalls behauptete Ralf Mathey, der Anwalt des Eifelers, im Prozess. Sein Mandant wollte sich den Führerschein, den die Verwaltung des Eifelkreises ihm nach dem Vorfall im Mai 2016 entzogen hatte, zurück klagen.

Das Urteil: Am ersten und einzigen Prozesstag hat die Kammer in dieser Sache noch kein Urteil gefällt. Doch nun steht die Entscheidung fest:

Der Mann wird seinen Führerschein nicht wiederbekommen. Zumindest nicht, bevor er in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU, seine Fahrtauglichkeit bewiesen hat. Gegen diese Begutachtung, die im Volksmund auch Idiotentest genannt wird, hatte der Eifeler sich bislang verweigert. Denn: Sein Führerschein hätte nach seiner Meinung ja gar nicht eingezogen werden dürfen.

Die Begründung: Das sah das Gericht anders. Die Richter gestehen zwar ein, dass Atemalkoholtester zuweilen ungenaue Ergebnisse lieferten. Aber selbst „unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags“ stehe außer Frage, dass der Mann viel zu tief ins Glas geschaut habe. Der Wert von 2,6 Promille, ob er nun auf die Kommastelle genau ist oder nicht, lege zum anderen nahe, dass der Kläger große Mengen Alkohol gewöhnt sei.

Außerdem sei dem Eifeler offenbar nicht klar gewesen, dass er sich nicht ans Steuer setzen dürfe, wenn er Alkohol getrunken hat. Dafür gebe es Anhaltspunkte – so steht es im schriftlichen Urteil.

Etwa habe der Kläger, nachdem die Polizei ihn fand, angegeben, dass er am nächsten Morgen mit dem Wagen zur Arbeit fahren wolle. Doch, wer sich 2,6 Promille antrinkt, wird auch am nächsten Tag noch Restalkohol im Blut haben. Darauf hätten die Polizisten den Prümer hingewiesen. Er aber habe sich „unbeeindruckt gezeigt“.

Und so geht es weiter: Gegen das schriftliche Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Wenn das Verfahren dann zugelassen wird, landet es vor dem  Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in Koblenz.

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