POLIZEIKolumne

Meinung Halbe Vorfahrt - gibt\'s das? Vorfahrtsverletzungen gehören zu den häufigsten Unfallursachen. Dabei ergeben sich schon mal Situationen, über die man nach einem Unfallereignis zunächst heftig diskutiert.

Zum Beispiel ob sich die Vorfahrt über die gesamte Straßenbreite erstreckt. Biegt man nach rechts in eine nicht einsehbare Vorfahrtsstraße ein, so ist es möglich, dass man sich einem dort auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug gegenübersieht, das an einem parkenden Auto vorbeifährt, aber auch auf dem linken Fahrstreifen fahrend Vorfahrt hat. Der Wartepflichtige muss beim Heranfahren an die Kreuzung oder Einmündung insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird (§ 8 StVO). Er soll nicht durch forsches Heranfahren und starkes Bremsen unmittelbar vor der Kreuzung den Vorfahrtsberechtigten irritieren. Der Vorfahrtsberechtigte darf zudem nicht gefährdet oder wesentlich behindert werden. Leichtes Abbremsen ist ihm insbesondere bei starker Verkehrsdichte aber durchaus zuzumuten. Angehalten wird grundsätzlich vor der Haltelinie. Fehlt diese, so kann bis an die Sichtlinie vorgefahren werden. Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. An Einmündungen mit Grünpfeil zum Rechtsabbiegen (Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Untergrund) und gleichzeitig roter Ampel muss jedes Fahrzeug auf jeden Fall anhalten. Fußgänger und der Vorfahrtsberechtigte dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Ein Nichtanhalten beim Grünpfeil ist fast so teuer wie ein Rotlichtverstoß und kostet 70 Euro (drei Punkte) - wird dadurch jemand gefährdet, sind es sogar 100 Euro. Auf Kreuzungen mit Rechts-vor-Links-Regelung und Unübersichtlichkeit nach rechts ist auf jeden Fall verhalten zuzufahren, auch wenn man vorfahrtsberechtigt gegenüber dem von links Kommenden ist. Hier spricht man von "halber Vorfahrt". Wer in dieser Situation zu schnell fährt kann bei einem Unfall mit dem von links kommenden trotz Vorfahrt mit haftbar gemacht werden. Beim Reißverschlussverfahren sollen bis an die Engstelle alle Fahrstreifen genutzt werden. An der Engstelle muss in wechselseitigem Fahrablauf die Einfahrt in den Durchgangsfahrstreifen ermöglicht werden.Der auf die Autobahn Einfahrende darf nicht in einem Zug auf die Überholspur wechseln, sondern hat sich zuerst in den Verkehrsfluss des rechten Fahrstreifens einzufügen. Zur gegenseitigen Rücksicht im Straßenverkehr kann schon mal ein leichtes Abbremsen gehören, damit insbesondere bei starkem Verkehr auch mal andere Vor-Fahrt haben. Die Reaktion des anderen wird\'s zeigen: "Hallo Partner - danke schön!"

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