Justiz Kernbohrungen für Windräder bei Ralingen: Gericht weist Klage von Gipsbergwerk ab

Trier/Ralingen · Die geplanten Bohrungen für den Bau neuer Windräder bei Ralingen sind rechtmäßig genehmigt worden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Die Richter haben die Klage eines Ralinger Gipsbergwerks abgewiesen, das seine Interessen durch die Bohrungen gefährdet sieht.

 Im Streit um Kernbohrungen für geplante Windräder bei Ralingen hat das Verwaltungsgericht Trier ein Urteil gesprochen.

Im Streit um Kernbohrungen für geplante Windräder bei Ralingen hat das Verwaltungsgericht Trier ein Urteil gesprochen.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Die Neunte Kammer des VerwaltunsgerichtsTrier hat die Klage der Betreiber des Gipsbergwerks in Ralingen gegen dort in der Nähe geplante Kernbohrungen abgewiesen. Auch ein entsprechender Eilantrag blieb erfolglos. Das hat das Gericht am Montag mitgeteilt.

Hintergrund ist ein schon seit längerer Zeit schwelender Rechtsstreit zwischen dem Gipsbergwerk-Unternehmen und der Ortsgemeinde Ralingen, die nördlich von Ralingen den Bau von fünf Windrädern ermöglichen will. Ein Teil dieser Anlagen könnte in einem Gebiet entstehen, dass laut einem Rahmenbetriebsplan für eine Erweiterung des Abbaugebiets vorgesehen ist. Die Kläger bauen bei Ralingen unter Tage Gips- und Anhydritgestein ab und sehen sich in ihren Interessen beeinträchtigt.

Geklagt hat das Unternehmen gegen einen Bescheid des Landkreises Trier-Saarburg von 2019 beziehungsweise 2020. Die Kreisverwaltung hatte darin eine wasserrechtliche Erlaubnis für Kernbohrungen an den geplanten Windradstandorten erteilt. Mit diesen Bohrungen soll laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts geklärt werden, ob die Standorte grundsätzlich für den Bau von Windkraftanlagen geeignet sind. Zuvor war das Bergbau-Unternehmen bereits mit einem Widerspruch gegen diese Erlaubnis gescheitert. In ihrer Klage beim Verwaltungsgericht haben die Betreiber laut Mitteilung des Gerichts geltend gemacht, dass durch die Bohrungen ihre „schutzwürdigen Interessen an der Rohstoffgewinnung und Rekultivierungen im Rahmen ihres bergbaulichen Betriebs in gravierender Weise betroffen“ seien. Denn es sei zu erwarten, dass bei den Bohrarbeiten Wasser und gegebenenfalls technische Fluide in die Gips- und Anhydrit-führenden Schichten eindringen und diese dadurch gelöst würden.

Die Richter der Neunten Kammer führten in ihrer Begründung zur Abweisung der Klage aus, dass ein Verstoß gegen das „wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot“ nicht feststellbar sei. Denn die Kreisverwaltung habe die Interessen der Klägerin an einem Abbau von Gips und Anhydrit „jedenfalls nicht in rücksichtsloser Weise außer Acht gelassen“. Zwar gingen die zugelassenen Bohrungen grundsätzlich mit der „Gefahr von Wasserzutritten in die Sulfatlagerstätte“ und damit einer Gefahr für die bergbauliche Gewinnung einher. Doch die Kreisbehörde habe durch die Einbindung der Klägerin in vorangegangene Besprechungen eine Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichergestellt.

Laut dem Verwaltungsgericht hatte es im Vorfeld eine Besprechung mit Vertretern des Bergwerks, der Ortsgemeinde und des Landesamts für Geologie und Bergbau gegeben. Dabei sei vereinbart worden, dass je geplantem Windenergieanlagen-Standort mindestens eine Kernbohrung erfolgen solle, um die grundlegende Bebaubarkeit des Gebietes mit Windenergieanlagen zu klären. Mit dem Genehmigungsbescheid vom 28. August 2019 habe die Kreisverwaltung die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis in Verbindung mit diversen Nebenbestimmungen erteilt, die durch einen Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2020 weiter konkretisiert worden seien. In der Sache seien die bestehenden Risiken für den Gips- und Anhydritabbau durch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis „auf ein vertretbares Maß minimiert worden“, so die Richter.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.

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