Gerichtsurteil Nach Unfall mit Krankenfahrstuhl und Flucht: Geldstrafe wird für einen Hartz-IV-Empfänger deutlich gemindert

Konz/Trier · Nach seiner Trunkenheitsfahrt am Trierer Pacelliufer sollte ein Mann eine Geldstrafe zahlen. Weil er das jedoch nicht konnte und zudem noch Schulden hatte, musste er letzten Endes doch vor Gericht.

  Eine Statue der Justitia hält als Symbol für Gerechtigkeit in der Rechtsprechung eine Waage in ihrer Hand. Nach einem Unfall mit einem Krankenfahrstuhl und Flucht in Trier wird die  Geldstrafe für einen Hartz-IV-Empfänger gemindert.

Eine Statue der Justitia hält als Symbol für Gerechtigkeit in der Rechtsprechung eine Waage in ihrer Hand. Nach einem Unfall mit einem Krankenfahrstuhl und Flucht in Trier wird die  Geldstrafe für einen Hartz-IV-Empfänger gemindert.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Für einige Aufregung hatte am 8. August 2022 der alkoholisierte Fahrer eines führerscheinfreien elektrischen Krankenfahrstuhls am Trierer Pacelliufer gesorgt. Dort streifte der damals 61-Jährige einen geparkten PKW, wodurch ein Schaden von rund 1500 Euro entstand. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, setzte der Mann seine Fahrt fort, womit er den Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht erfüllte.

Als der Betreffende noch am selben Tag erneut am Pacelliufer entlangfuhr, wurde er gestellt. Der Sachverhalt war schnell geklärt und der Mann geständig. Eine Blutprobe bei ihm ergab 0,75 Promille Alkoholkonzentration im Blut. Dies  gilt für führerscheinfreie E-Krankenfahrstühle, die nicht mehr als 15 Stundenkilometer erreichen, noch nicht als absolut fahruntauglich (das wären 1,1 Promille). Aber wenn etwas passiert, dann sind auch  0,75 Promille zu viel.

Für die Justiz war die „Trunkenheitsfahrt mit Sachschaden und Unfallflucht“ ein leichter Fall.  Wegen Geringfügigkeit verzichtete man 2022 auf ein Gerichtsverfahren, zumal die Tatbestände alle feststanden. Stattdessen erließ die Staatsanwaltschaft  wegen der Unfallflucht (Straftat) gegen den Mann einen Strafbefehl  zu 30 Tagessätzen à 30 Euro. Der  eigentliche Unfall und die Alkoholisierung waren Sache der Bußgeldstelle, die dafür zusammen rund 530 Euro festsetzte. Rund ein halbes Jahr später wartet der Betreffende  alleine und ohne Anwalt dann doch vor Saal 63 des Trierer Amtsgerichts. Allerdings geschieht dies auf seinen Wunsch, denn er hatte wegen der Höhe des Strafbefehls Berufung eingelegt.

Vor Richterin Nicklas gib er an, dass er mit 500 Euro Hartz IV die 30 Tagessätze à 30 Euro als Geldstrafe für die Unfallflucht nicht stemmen könne. Er habe außerdem  5000 Euro Schulden und müsse nach zwei leichten Schlaganfällen zusätzliche Kosten für Reha-Aufenthalte aufbringen.  Seine Bitte: Minderung der Geldstrafe und ob er die nicht in Raten abzahlen dürfe.

Der eigentliche Vorfall vom August steht bei diesem Berufungstermin  nicht mehr zur Rede. Das hat der Mann ja schon damals alles eingeräumt, der Sachverhalt ist geklärt und aktenkundig. Immerhin wird sich für ihn die Berufung gelohnt haben.  Vor der Entscheidung von Richterin Nicklas stellt die Vertreterin der Staatsanwaltschaft  selbst den entsprechenden Antrag auf Strafminderung. Dem gibt die Richterin  statt und setzt die Geldstrafe deutlich herunter. Statt  30 Tagessätze à 30 Euro nur noch 30 Tagessätze à 10 Euro, zahlbar in Monatsraten à 50 Euro. Soweit zur Unfallflucht. 

Unverändert sind  noch 530 Euro Bußgeld für die Verkehrsdelikte zu zahlen. Der Mann wirkt erleichtert und nimmt die Entscheidung sofort an. Sie ist damit rechtskräftig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort