Nürburg bekommt keine Windanlage

KOBLENZ/AHRKREIS. (red) Windenergieanlagen verunstalten nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg das Landschaftsbild - und sind nach einem Urteil deshalb unzulässig.

Der Kläger hatte beabsichtigt, im Gebiet der Hohen Acht und der Nürburg je eine Windenergieanlage zu errichten. Nachdem die erforderlichen Genehmigungen abgelehnt worden waren, hatte er beim Verwaltungsgericht geklagt - ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz bestätigte nun diese Entscheidungen, weil seiner Ansicht nach die Windkraftanlagen das Landschaftsbild verunstalten. Da nach dem Baugesetzbuch Windenergieanlagen vorrangig im unbebauten Außenbereich errichtet werden dürfen, sind sie normalerweise in Mittelgebirgslandschaften zulässig. Nicht erlaubt sind sie ausnahmsweise dann, wenn sie in einer besonders schutzwürdigen Umgebung errichtet werden sollen. Um ein solches Gebiet handelt es sich nach Ansicht des Gerichts in dem Bereich rund um die Hohe Acht und die Nürburg. Bei einer Ortsbesichtigung war das Gericht zu der Erkenntnis gekommen, dass sich dieser Teil der Eifellandschaft deutlich von anderen Mittelgebirgslagen abhebt. Demnach ist die Region von besonderer landschaftlicher Schönheit geprägt und noch nicht durch auffällige technische Bauwerke beeinträchtigt. Besonders bedeutend sei diese Landschaft, weil die Hohe Acht der höchste Berg der Eifel ist und die mit der Nürburg bebaute Kuppe weithin sichtbar das Landschaftsbild prägt. Demgegenüber belasteten weder der nahe gelegene Nürburgring noch technische Einrichtungen wie Stromleitungen und Sendetürme das landschaftliche Erscheinungsbild.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort