Tarif gilt für alle Friseure

Trier · Urteile gegen eine Trierer Friseurkette: Das Unternehmen muss Rentenbeiträge für einige Beschäftigte nachzahlen. Das Trierer Sozialgericht hat entschieden, dass sich die Beiträge nach den Tariflöhnen richten und nicht nach den untertariflichen Gehältern der Filialkette.

Im Arbeitsvertrag war es zwar angekreuzt: Das Gehalt richtet sich nach dem gültigen Tarifvertrag. Doch einige Mitarbeiter einer Trierer Friseurkette wurden weit unter dem zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelten Löhnen bezahlt. 2111 DM (umgerechnet 1080 Euro) erhielt eine Vollzeitbeschäftigte in einer Kölner Filiale des Unternehmens und damit rund 200 Euro unter dem im Tarifvertrag ausgehandelten Gehalt. Zudem musste die Frau 40 Stunden arbeiten, obwohl im Tarifvertrag eine 37-Stunden vereinbart worden war.

Ein Fall von 78. Aufgeflogen war das Lohndumping durch eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung in den Jahren 2000 bis 2002. Danach hat das Unternehmen, das seinen Sitz in Trier hat, zu geringe Arbeitgeberanteile in die Rentenversicherung gezahlt. Denn, so die Argumentation der Rentenversicherung, die Beiträge richten sich nach den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, egal, ob das Unternehmen sich an diese halte oder nicht. Daraufhin forderte die Versicherung rund 46 000 Euro an Beitrags zahlungen, allein für die in Köln beschäftigte Friseurin sollten 1532,10 Euro gezahlt werden.

Die Friseurkette, die nicht einem Arbeitgeberverband angehört, der den Tarifvertrag ausgehandelt hatte, weigerte sich zu zahlen. Begründung: Die Tarifverträge in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg seien nicht allgemeinverbindlich, sie würden für weniger als die Hälfte der dort im Friseurhandwerk beschäftigten gelten. Das Unternehmen klagte gegen die Rentenbeitragsbescheide.

Seit mehreren Jahren beschäftigt der Streit nun das Sozialgericht. Noch immer sind 23 Verfahren vor dem Trierer Gericht anhängig. In fünf Fällen ist gestern entschieden worden. Drei Klagen sind von der zweiten Kammer des Gerichts unter Vorsitz des Sozialrichters Hans-Jürgen Sattler abgewiesen worden. Danach muss die Friseurkette die von der Rentenversicherung geforderten Beiträge zahlen. Diese richteten sich nach den in den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgesetzten Mindestlöhnen, auch wenn die Beschäftigten zu Unrecht untertariflich bezahlt würden, begründet Sattler die Entscheidung. Die Tarifverträge seien rechtmäßig. Für die Rentenbeiträge sei daher nicht der tatsächlich gezahlte Lohn ausschlaggebend, sondern einzig der tarifliche Anspruch der Beschäftigten auf ein höheres Gehalt. In zwei Fällen hat das Unternehmen während der Verhandlung die Rückzahlung von Beiträgen akzeptiert. Die Rentenversicherung hat diese neu berechnen müssen, weil in einem Fall von einer falschen Wochenarbeitszeit ausgegangen und im anderen Fall bereits im Arbeitsvertrag das Tarifgehalt ausgeschlossen worden war. Dadurch sanken die Nachforderungen auf 39 und 86 Euro. extra Allgemeinverbindliche Tarifverträge: Ein zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geschlossener Tarifvertrag kann vom zuständigen Arbeitsministerium als allgemeinverbindlich erklärt werden und gilt dann auch für nicht tarifgebundene Unternehmen, die also keinem Arbeitgeberverband angehören. (wie)

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