Auch im Selbststudium besteht Kindergeldanspruch

Berlin (dpa/tmn) · Wer im Selbststudium für eine Wiederholungsprüfung büffelt, kann einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen - zumindest wenn der Abschluss dann tatsächlich gelingt.

Absolvieren die Kinder eine Berufsausbildung, wird den Eltern das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Für das erste Kind beträgt das Kindergeld derzeit 2208 Euro im Jahr und wird bis zur Beendigung der Berufsausbildung gezahlt, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden, wird das Kindergeld weiter gewährt, bis die Prüfung wiederholt wurde.

„Neu ist, dass auch ein Selbststudium bis zur Wiederholungsprüfung als Ausbildung gewertet werden kann“, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Das gilt zumindest dann, wenn das Selbststudium dazu führt, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, befand das Finanzgericht (FG) Saarland (Aktenzeichen: 2 K 1217/08) . Dies hat zur Folge, dass auch in diesem Fall das Kindergeld weiter zu gewähren ist. Das Gleiche gilt, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs nicht fortgeführt werden kann. „Zur Sicherheit sollte man die tatsächliche Durchführung des Selbststudiums dokumentieren“, rät Käding.

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