ihr recht

Ein Pflegebedürftiger kann seinen Pflegedienstvertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn er sein Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 9. Juni 2011).

 Gisela Rohmann. Foto: privat

Gisela Rohmann. Foto: privat

"Das Urteil stärkt die Rechte der Pflegebedürftigen erheblich", sagt Gisela Rohmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Bisher war umstritten, ob der Pflegebedürftige bei einer Kündigung des Pflegedienstvertrages Fristen einhalten muss." Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in den persönlichen Lebensbereich der Pflegebedürftigen ein. Laut BGH ist er daher als Dienst höherer Art anzusehen, der einem Pflegedienst aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen wird. Er darf nicht hinter anderen Diensten wie zum Beispiel anderen Berufen im Gesundheitsbereich oder einem Partnerschaftsvermittler zurückbleiben. Für all diese höheren Dienste besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Daraus folgt dann auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung nichts mehr in Rechnung stellen darf. Weitere Kolumnen finden Sie unter www.volksfreund.de/kolumnen

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