14-Jährige spielt Lotto, ohne kontrolliert zu werden

Trier · Obwohl sie erst 14 Jahre alt ist, konnte sie ohne weiteres Lotto spielen. Das Mädchen ist eine von einem privaten Wettanbieter angeheuerte Testkäuferin gewesen. Daraufhin zog dieser gegen Lotto Rheinland-Pfalz vor Gericht.

Trier. Wenn man nur die Pressemitteilung von Lotto Rheinland-Pfalz liest, könnte man meinen, die Lottogesellschaft hätte einen klaren Sieg vor dem Trierer Landgericht errungen: "Lottogesellschaft begrüßt Urteil", heißt es darin. Liest man sich jedoch das am 1. Juni gefällte Urteil durch, so erkennt man, dass Lotto Rheinland-Pfalz nur teilweise gesiegt hat.
Zwar müssen die Lotto-Annahmestellen nicht überprüfen, ob ein Kunde Hartz-IV-Empfänger oder überschuldet ist, aber sie müssen verhindern, dass Minderjährige und sogenannte spielgesperrte Personen Lotto spielen. Die Annahmestellen sind verpflichtet, sich den Ausweis vorlegen zu lassen. Hält sich Lotto Rheinland-Pfalz nicht daran, droht der Gesellschaft ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro.
Losgetreten wurde das Ganze von einem privaten Wettanbieter, der seinen Sitz in Malta hat und auch in Rheinland-Pfalz Sportwetten anbietet. Der Wettanbieter schickte in Trier und Umgebung im März an verschiedenen Tagen Testkäufer in Lotto-Annahmestellen - darunter auch eine 14-Jährige. Die Testgeschäfte seien unzulässig, weil die Testkäufer die vom Konkurrenten angeprangerten Verstöße bewusst provoziert hätten, wehrte sich die Lottogesellschaft vor Gericht. Erfolglos: Ohne solche Testkäufe hätte der private Mitbewerber nicht die Möglichkeit, Lotto Rheinland-Pfalz eventuell wettbewerbswidriges Verhalten nachzuweisen, so das Gericht.
In insgesamt fünf Fällen haben nach Überzeugung der Richter Lotto-Annahmestellen einer etwa wegen Spielsucht spielgesperrten Person, die nicht an Glücksspielen teilnehmen darf, ohne Ausweiskontrolle erlaubt, an Sportwetten teilzunehmen. Der Testkäufer hat lediglich eine Kundenkarte (Lottokarte) von einer anderen Person vorgelegt. Diese reiche aber nicht aus, um die Identität des Spielers festzustellen, so das Gericht. Eigentlich hätte das Personal in der Lotto-Annahmestelle die Daten des Spielers überprüfen und mit denen einer Datei, in der die gesperrten Spieler stehen, abgleichen müssen.
Auch sei das Personal in den Annahmestellen verpflichtet, das Alter von Spielern zu kontrollieren. So konnte eine 14-jährige (!) Testkäuferin in fünf Fällen ohne weiteres an der Sportwette Oddset und dem normalen Lotto 6 aus 49 teilnehmen. Nach Ansicht des Gerichts hätte man durchaus erkennen können, dass das Mädchen nicht volljährig ist. In drei Annahmestellen ist sie tatsächlich nach ihrem Ausweis gefragt worden, durfte, nachdem sie ihn vorgelegt hatte, aber trotzdem tippen. Anders sieht es hingegen aus, wenn das Personal vom Hörensagen weiß, dass ein Spieler Hartz-IV-Empfänger oder völlig überschuldet ist. In den konkreten Fällen fragte ein Begleiter den Testkäufer, ob er denn überhaupt Lotto spielen dürfe, da er doch pleite sei. Trotzdem habe die Testperson ohne weiteres einen Lottoschein ausfüllen dürfen. Darin sieht das Gericht allerdings keinen Verstoß gegen die Glücksspielstaatsverordnung. Allein solche Gespräche seien nicht ausreichend, um einen Spieler auszuschließen.
"Wenn wir Anhaltspunkte haben, dass jemand sozusagen Haus und Hof verspielt, dann müssen und werden wir einschreiten", sagte Lotto-Chef Hans-Peter Schössler gestern. Die Gesellschaft gewährleiste einen "hohen Spielerschutz". Jede Annahmestelle werde mindestens einmal pro Jahr mit einem unangekündigten Testkauf auf die Einhaltung des Jugendschutzes überprüft, so Schössler.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort