Löschwasser nicht einklagbar

Die Verbandsgemeinde Trier-Land kann nicht dazu verpflichtet werden, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf dem Gelände des Jugendzentrums Haus auf dem Wehrborn bei Aach bereitzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Aach/Trier. (alf) Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergebe sich gegenüber dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden (der TV berichtete).

Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums "Haus auf dem Wehrborn”, nachdem bei einer Feuerlöschübung festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für den Gebäudekomplex nicht ausreicht. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk Trier-Land mit der Begründung ab, dass er dazu im Außenbereich nicht verpflichtet sei. Dafür sei vielmehr der jeweilige Grundstücksbesitzer zuständig. Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter der fünften Kammer mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass die Cusanus-Trägergesellschaft Trier in Eigenregie eine Löschwasser-Tankanlage errichten lässt. Die Kostenabrechnung soll Bestandteil einer noch zu schließenden Vereinbarung werden.

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