Streit um Scharteberg

KIRCHWEILER/HINTERWEILER/DAUN/TRIER. Was hat Vorrang: Der Naturschutz oder die Interessen eines Unternehmens und von Gemeinden? Diese Frage stellt sich in der Eifel immer wieder, wenn es um den Abbau der Bodenschätze der Region geht. Im konkreten Fall, der am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Trier verhandelt wurde, stehen sich der Kreis Daun und die Firma Lava Stolz gegenüber.

Die Firma Stolz hatte im Juni 2005 bei der Unteren Landespflegebehörde der Kreisverwaltung eine Ausnahmegenehmigung für den Abbau von Lavasand auf einer Fläche von 2,4 Hektar im Bereich des Naturdenkmals "Scharteberg" (steht seit 1948 unter Schutz) bei Kirchweiler beantragt. Der 691 Meter hohe Scharteberg ist vor allem deshalb in der Bevölkerung ein Begriff, da auf ihm der große Sendemast steht. Der Kreis lehnte den Antrag ab, da es sich um ein geschütztes Gebiet handele, innerhalb dessen jegliche Veränderungen des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts ausgeschlossen seien. "Die Argumente des Kreises sind nicht nachvollziehbar", erklärten die Rechtsanwälte der Firma Stolz, Albrecht Thielen und Hans-Josef Ewertz bei der Verhandlung. Der Kreis lege das Naturschutzgesetz zu streng aus, dabei würden die wirtschaftlichen Interessen der Firma und auch der beiden Gemeinden Kirchweiler und Hinterweiler in der Verbandsgemeinde Daun, die außer dem Bruchzins keine nennenswerten Einnahmen-Quellen hätten, nicht genügend gewürdigt. Der Vertreter des Kreises, Dezernent Berthold Schmitz, entgegnete, die privatwirtschaftlichen Interessen könne er nachvollziehen, sie rechtfertigten aber keine Ausnahmegenehmigung für den Abbau. Die Rechtsanwälte legten nach: Sollte die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, stünden 16 Arbeitsplätze (von insgesamt 40 der Firma) auf dem Spiel, denn könne nicht erweitert werden, sei in acht Jahren Schluss mit dem Abbau. Schützenhilfe kam vom ersten Beigeordneten der VG Daun, Friedbert Wißkirchen, der auf die jahrzehntelange Tradition des Lava-Abbaus in Kirchweiler hinwies. So biete der Bruch vor allem für viele Kirchweiler sichere Arbeitsplätze. Auch diese Aspekte müssten in Betracht gezogen werden.Gewisse Dinge sind nicht nachvollziehbar

Auch der Sendemast spielte in der Verhandlung eine Rolle. Die StolzAnwälte führten aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein solcher Mast mitten im Schutzgebiet genehmigt worden sei, nicht aber der Abbau auf einer Fläche, die in einiger Entfernung liege. Kreisverwaltungs-Dezernent Schmitz hatte ganz tief ins Archiv geschaut und Unterlagen von 1954 gefunden, als der Vorläufer des heutigen Masts errichtet wurde. Begründung damals: Die Installation sei von öffentlichem Interesse, da der Mast die Hörfunkversorgung der Region gesichert habe. Das tue der Sendemast auch heute noch, es würden zudem nicht nur Fernsehen und Radio ausgestrahlt, sondern auch die Funkversorgung von Polizei, Feuerwehr und Notdiensten gesichert. Ein solches öffentliches Interesse, das vorliegen müsse, um einer wie von der Firma Stolz beantragte Ausnahmegenehmigung zuzustimmen, sei im konkreten Fall aus Sicht des Kreises nicht gegeben. Die Richter nahmen die gegensätzlichen Auffassungen der Parteien zur Kenntnis, ließen aber nicht erkennen, wie ihre Entscheidung ausfallen wird. Eine weitere Verhandlung gibt es nicht mehr, das Urteil wird den Kontrahenten schriftlich zugestellt.

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