Gesetz gilt auch im Netz

TRIER/BITBURG. Auch beim Ersteigern einer Ware im Internet kommt ein ganz normaler Kaufvertrag zustande. Die Ware kann deshalb zurückgegeben werden, wenn sie Fehler hat. Eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Bitburg hat das Landgericht Trier bestätigt.

Maria Müller (Name von der Redaktion geändert) liebt und sammelt Puppen. Dafür gibt sie gerne auch mal mehrere hundert Euro aus. Und Maria Müller hat die Möglichkeiten des Internets für Sammler entdeckt. Dort, vor allem beim Auktionshaus Ebay, lässt sich manches Schnäppchen machen. Kein Wunder: Die weltweit größte Versteigerungs-Plattform bietet die Auswahl unter rund 220 Millionen Artikeln - angeboten, versteigert und verkauft von Privatleuten. Ebay verdient daran, die Plattform für Versteigerungen zur Verfügung zu stellen. So praktisch derlei Versteigerungen übers Netz sind, so riskant ist mitunter der Handel. Denn das Produkt lässt sich in der Regel nur über die textliche Beschreibung des Verkäufers sowie einige Fotos in Augenschein nehmen. So fiel auch Maria Müller eine schöne Puppe ins Auge. Per E-Mail erfragte sie beim Ebay-Verkäufer Details zu dem guten Stück, unter anderem, ob die Puppe denn auch den Original-Körper habe. Antwort des Verkäufers: Da die Größe zutreffe, gehe er davon aus, dass Körper und Kopf zusammengehörten. Maria Müller steigerte daraufhin bei Ebay munter mit und war erfreut, als sie am 22. September 2002 den Zuschlag erhielt - für 755 Euro. Zusammen mit den Versandkosten überwies sie den Betrag. Das dicke Ende kam wenige Tage später, als das Paket eintraf: Im Kopf der Puppe war eine ovale Öffnung, im Körper eine runde. Für die Sammlerin war sofort klar: Das passte nicht, das war kein Original, der Preis von 755 Euro folglich zu hoch. Maria Müller fühlte sich übers Ohr gehauen, verklagte den im Raum Bitburg ansässigen Verkäufer und verlangte die Rückzahlung von Kaufpreis und Versandkosten. Das Amtsgericht Bitburg gab ihr mit Urteil vom 12. Februar 2003 Recht ( AZ 6 C 276/02 ) und wurde nun in der Berufung vom Landgericht Trier bestätigt ( AZ 1 S 21/03 ). Begründung: Die Puppe sei mangelhaft, weil sie nicht die per E-Mail vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe. Und auf die Beschreibung sowie auf die Fotos im Internet - auf denen der Mangel nicht zu sehen war - habe sich die Klägerin verlassen dürfen. Weil auch bei einer Versteigerung im Internet ein normaler Kaufvertrag zustande komme, dürfe die Klägerin wegen des Mangels vom Vertrag zurücktreten. Vielen anderen Ebay-Kaufwilligen dürfte diese Urteil mehr Sicherheit geben. Allerdings nur, sofern sie nicht vor zwei grundsätzlichen Problemen aller Internet-Auktionen stehen: Oft lässt sich der Rechtsweg überhaupt nicht beschreiten, weil sich der Verkäufer hinter der E-Mail-Adresse "versteckt" und seine Identität nicht preisgibt. Oder der Kampf der Geprellten lohnt nicht, weil das Produkt zwar mangelhaft, der Kaufpreis aber niedriger wie mögliche Kosten für den Rechtsweg ist.

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