Drei, zwei, eins ... keins - Auto bei Ebay ersteigert, aber nicht bekommen

Saarburg · Ein über die Online-Auktionsplattform Ebay geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die dabei ersteigerte Ware ganz erheblich unter Preis verkauft wird. Eine Saarburgerin erstritt vor Gericht 4000 Euro Schadenersatz, weil sich ein Anbieter weigerte, ihr das ersteigerte Auto zu dem von ihr gebotenen Preis zu verkaufen.

Es hätte ein Schnäppchen werden können: 13.000 Euro für einen Minibus mit umfangreicher Sonderausstattung. Für diesen Betrag erhielt eine Saarburgerin als Höchstbietende beim Internetauktionshaus Ebay bei einer Versteigerung den Zuschlag für den sogenannten Multivan.

Recht in zwei Instanzen

Doch der Verkäufer des Wagens, der ihn zu einem Startpreis für einen Euro auf die Plattform eingestellt hat, wollte ihn für den Preis nicht rausrücken. Er habe im Auktionstext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Multivan nur zu einem Mindestpreis von 17.000 Euro verkaufen werde. Allerdings hat er nicht die bei Ebay mögliche Auktionsformen Sofortkauf oder Mindestpreis gewählt. Er verkaufte den Wagen an einen anderen Interessenten, die Saarburgerin ging leer aus. Daraufhin verlangte sie Schadenersatz von dem Anbieter wegen des gescheiterten Kaufes und verklagte ihn. "Wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, hätte die Frau für 13.000 Euro ein Fahrzeug im Wert von 17.000 Euro ersteigert", sagt ihr Anwalt Thomas Gotto aus Trassem (Kreis Trier-Saarburg). Damit, so Gotto, sei der Saarburgerin ein Schaden von 4000 Euro entstanden. Mit dieser Begründung reichte er Klage ein - und bekam Recht. Zunächst von den Richtern des Landgerichts Saarbrücken. Und in zweiter Instanz dann auch vom Oberlandesgericht des Saarlandes.

Danach, so Gotto, müsste sich jeder Ebay-Nutzer auf die Einhaltung der allgemeinen und üblichen Spielregeln verlassen können. Zwar seien die Allgemeinen Geschäfts- und Auktionsbedingungen von Ebay, also zum Beispiel die richtige Wahl des Auktionsformates (Mindestgebot, Sofortkauf und andere), zwar zwischen dem Nutzer, der etwas ersteigern will, und dem Auktionshaus bindend, nicht aber zwischen Verkäufer und Käufer.
Eine Mindestpreisangabe inmitten des Auktionstextes, wie von dem Verkäufer gemacht, sei zwar als Verkaufsvereinbarung möglich, sie könne, so die Richter, aber auch als reine Wertangabe für den Wagen verstanden werden, nicht aber als verbindlicher Höchstpreis.

Der Verkäufer wurde zur Zahlung von 4000 Euro Schadenersatz verurteilt (Az.: 9 O 252/09; Az.: 1 U 103/10-27).

Drastischer Preisunterschied

In vergleichbaren Fällen hatten bereits andere Gerichte ähnlich entschieden. So erhielt vor fünf Jahren ein Mann, der ebenfalls bei Ebay eine landwirtschaftliche Maschine im Wert von 60.000 Euro für 51 Euro ersteigerte, 59.949 Euro Schadenersatz, weil sich der Verkäufer ebenfalls weigerte, die Maschine zu dem niedrigeren Preis herauszurücken.

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