Kolumne Rechtstipp Ärgernis Maklercourtage

Die Suche nach einer passenden Wohnung kann eine echte Herausforderung sein. Deshalb nehmen auch in Zeiten von Online-Portalen viele Menschen die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch. Seit 2015 gelten mit dem Inkrafttreten des sogenannten Bestellerprinzips für diesen Vorgang besondere Regeln.

Dazu zählt, dass bei der Vermittlung von Immobilien derjenige, der die Vermittlung in Auftrag gibt, den Makler bezahlen muss. Der Normalfall ist heute, dass der Vermieter die Provision für den Makler zahlt.

Verlangt ein Wohnungsmakler von beiden Parteien eine Maklercourtage, können sie diese im Nachgang mithilfe eines Anwalts zurückfordern. Da diese Praxis verboten ist, drohen Maklern zusätzlich Ordnungsgelder.

In Großstädten kommt es durch die Wohnungsknappheit oft dazu, dass Suchende freiwillig eine Summe zahlen, wenn sie im Gegenzug den Zuschlag erhalten. Auch hier besteht für den Mieter die Möglichkeit, unrechtmäßig verlangte oder verdeckte Provisionen im Nachhinein zurückzufordern.

Auch wenn durch das Bestellerprinzip heute Makleraufträge regelmäßig von Eigentümern vergeben werden, können nach wie vor auch Mieter einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen.

In diesem Fall entstehen keine Kosten für die Eigentümer. Eine Beauftragung durch die Mieter stellt heute jedoch die Ausnahme dar.

Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter https://ihr-ratgeber-recht.de

Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier

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