Aufhebungsvertrag führt zu Sperrzeit bei Arbeitslosengeld

Darmstadt (dpa/tmn) · Wer selbst seinen Job kündigt, muss drei Monate lang ohne Arbeitslosengeld auskommen. Aber auch bei einem Aufhebungsvertrag anstelle einer späteren, betriebsbedingten Kündigung kann das Geld gesperrt werden.

Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, hat er erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Sperrzeit kann aber auch nach einem Aufhebungsvertrag verhängt werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 7 AL 186/11) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Der Fall: Eine Frau war 15 Jahre in einem Callcenter einer Fluggesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung des Standorts wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von über 75 000 Euro. Anschließend meldete sie sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine Sperrzeit. Die Frau widersprach.

Das Urteil: Das Gericht gab der Bundesagentur Recht. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach einem Clearingverfahren und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig frühzeitig herbeigeführt. Anstelle der höheren Prämie für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie bei einer betriebsbedingten Kündigung eine - wenngleich geringere - Abfindung nach dem Sozialplan erhalten. Es sei ihr daher um die höhere Abfindung gegangen. Die Sperrzeit müsse sie hinnehmen.

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