Liebe ohne Grenzen - aber mit Ehevertrag

Wer vorübergehend im Ausland arbeitet oder dort studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau fürs Leben heim. Und auch hierzulande werden immer mehr Ehen geschlossen, bei denen ein Partner aus dem Ausland stammt. Aus rechtlichen Gründen empfiehlt sich in einem solchen Fall ein notarieller Ehevertrag.

 Traute Zweisamkeit hält nicht immer auf ewig. Rechtsaspekte sollten beachtet werden. Foto: dpa

Traute Zweisamkeit hält nicht immer auf ewig. Rechtsaspekte sollten beachtet werden. Foto: dpa

Trier. (red) Wenn die Liebe grenzenlos ist, denkt kaum jemand an die rechtlichen Risiken, die mit einer "grenzüberschreitenden" Ehe verbunden sein können. Wer nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wenn die Folgen der Ehe ausländischem Recht unterliegen. Ein notarieller Ehevertrag kann im Interesse beider Ehepartner frühzeitig Unsicherheiten beseitigen und Ungerechtigkeiten vermeiden.

Diverse Rechtsordnungen können gültig sein



Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, der die Ehe unterstellt ist. Wenn der Bund fürs Leben einen internationalen Bezug aufweist, ergeben sich oft zusätzliche Besonderheiten. Im Falle von im Ausland geschlossenen Ehen oder von in Deutschland geschlossenen Ehen mit einem ausländischen Ehegatten stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Im Bereich des Familienrechts (Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht) knüpft das deutsche Recht bezüglich der allgemeinen Wirkungen der Ehe an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Besitzen die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt das Gesetz den Ehegatten ein Wahlrecht ein.

Der Auslandsbezug kann auch Einfluss auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe haben.

Konstruiertes Beispiel: Sabine, die ihren Traummann Salvatore während ihres Auslandsstudiums in Rom kennen gelernt und dort geheiratet hat. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte das frisch vermählte Paar seinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt noch in Italien. Nachdem beide aus beruflichen Gründen eine Zeit lang in aller Herren Länder arbeiteten und lebten, haben sich Sabine und Salvatore entschlossen, in Deutschland sesshaft zu werden, weil Nachwuchs unterwegs ist. Im Falle der Scheidung käme für die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe (Unterhalt und Sorgerecht) deutsches Recht zur Anwendung, denn die Eheleute haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt jetzt in Deutschland. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe, also die Frage der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, würde sich hingegen nach italienischem Recht richten, denn zur Zeit der Eheschließung lebten Sabine und Salvatore in Italien.

Das Beispiel zeigt, dass im Interesse der Rechtssicherheit und -harmonisierung eine güterrechtliche Rechtswahl geboten sein kann. Falls der gemeinsame Lebensmittelpunkt auf längere Sicht in Deutschland liegen soll, ist die Wahl deutschen Rechts regelmäßig zu empfehlen und zumindest für die güterrechtlichen Fragen zumeist auch möglich.

Im Zusammenhang mit gemischt-nationalen Ehen sollten - auch bei jungen Ehepartnern - erbrechtliche Überlegungen nicht unberücksichtigt bleiben. Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zur Zeit seines Todes war. Im Beispielsfall würde also Salvatore - obwohl er vielleicht schon seit Jahren in Deutschland lebt - nach italienischem Recht beerbt, während für Sabine deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Die ausländischen Rechtsordnungen ihrerseits knüpfen teilweise an den Wohnsitz oder den letzten Aufenthaltsort des Erblassers an. Besitzt ein deutscher Erblasser also Vermögen im Ausland, kann dies nach einer ausländischen Rechtsordnung dazu führen, dass das ausländische Recht angewendet wird.

Auch wird beispielsweise das in Deutschland häufig anzutreffende gemeinschaftliche Testament von Ehegatten von einigen ausländischen Rechtsordnungen (beispielsweise Italien) nicht anerkannt. Würde Salvatore mit seiner Sabine handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament nach deutschem Vorbild errichten, so wäre dieses - aus Sicht der italienischen Rechtsordnung - für Salvatore unwirksam. In diesem Fall kann wiederum eine Rechtswahl weiterhelfen.

Ehen mit Auslandsbezug können also eine Vielzahl von Besonderheiten aufweisen, die den meisten Ehegatten nicht bekannt sind. Umso wichtiger ist die Beratung durch einen Notar, der Risiken aufzeigen und erforderlichenfalls sinnvolle Gestaltungen entwickeln kann.

Einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie unter www.notarkammer-koblenz.de.

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